Denic führt einstellige .de Domains und zweistellige .de Domains ein – Premium .de Domains wieder sicher!

Wie die Denic mitteilt werden bereits nächste Woche die Registrierungsbedingungen für .de Domains gelockert. So wird es zukünftig möglich sein ein- und zweistellige Domains, sowie reine Zahlendomains zu registrieren. Domains wie 1.de, x.de, tv.de oder 123.de können ab Freitag, den 23. Oktober 2009, 09:00 Uhr registriert werden. Dabei findet zunächst eine Einführungsphase statt, in der diese Domains nach dem first come, first served Verfahren vergeben werden. Eine kommerzielle Auktion oder gar die Blockierung der Premium Domains wie bei anderen TLDs (man erinnere sich an .me) findet ausdrücklich nicht statt.

Augenscheinlich hat somit jeder die Chance die Nummer 1.de zu bekommen. Tatsächlich werden die Domains wohl unter den Domainern aufgeteilt, die als Denic-Mitglied entweder einen direkten Zugang haben, oder die mit Denic-Mitgliedern einen Deal geschlossen haben. Wie schon bei der Vergabe der IDN .de Domains werden diejenigen die Premium Domains bekommen, die zeitlich zuerst ihre Anträge an die Denic rausschicken (man erinnert sich hier an os3, die bei der .de IDN-Vergabe 2004 groß abgesahnt haben). Während der Einführungsphase wird es zudem ein spezielles Registrierungssystem geben, das getrennt vom normalen System läuft, um größtmögliche Stabilität und Sicherheit zu gewährleisten. Die zeitliche Abfolge der Antragseingänge wird dabei über eine E-Mail-Registrierungs-Schnittstelle verarbeitet.

Welche Domains werden am meisten wert sein? Hier gibt es natürlich große Spekulation, aber mit einstelligen und zweistelligen Domains, die keine Markenrechte verletzen, sollte man schon weit vorne dabei sein. Domains wie tv.de, cd.de oder hd.de sind natürlich ein wirtschaftlicher Selbstläufer. Wie schon bei der IDN-Einführung werden schon kurz nach dem Abschluss der Einführungsphase die ersten hochpreisigen Verkäufe (öffentlich oder privat) stattfinden. Man darf also gespannt sein.

Von eingetragenen Marken wie o2.de, ck.de oder m3.de sollte man die Finger lassen. Obwohl hier die Tendenz in der Rechtsprechung dahingehend ist, dass eher eine Nutzungsuntersagung für bestimmte Bereiche, als eine Löschung ausgesprochen wird, kann man sich darauf gefasst machen, dass die betroffenen Firmen alle rechtlichen Mittel ausschöpfen werden. Man sollte bei seiner Vorregistrierung für zweistellige Domains darauf achten, seine Liste nach Marken zu überprüfen und zu bereinigen.

Diese Entscheidung der Denic kommt ohne große Vorwarnung. So habe ich noch auf dem Domainvermarkterforum im September 2009 in Köln mit Frau Sabine Dolderer über die strengen Registrierungs- und Transferbedingungen im Bezug auf gleichlautende TLDs auf der Bühne in einem Zweiergespräch diskutiert. Im Zuge dieser Einführung der ein- und zweistelligen .de Domains werden auch die Registrierungs- und Transferbedingungen gelockert. So können nun .de Domains registriert (und transferiert) werden, die einer TLD entsprechen oder die mit einem KFZ-Kennzeichen übereinstimmen. Wie ich schon damals vermutete, steht diese Lockerung wohl in mittelbarem Zusammenhang mit der Gerichtsentscheidung zu vw.de. So wurde gerade eine Klage zum BGH bereits im Vorfeld abgeschmettert, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Denic blieb erfolglos.

Diese Lockerung der Registrierungsbedingungen ist der absolut richtige Schritt der Denic. Die Denic beweist durch das first come, first served Verfahren und die relative kurze Vorlaufzeit einmal mehr, dass es ihr nicht darauf ankommt, möglichst viel Profit aus dieser Vergabe zu schlagen, sondern dass sie vorranging für einen einwandfreien technischen Ablauf sorgt, wie man es von einer Registrierungsstelle erwarten darf.

.de Premium Domains – betroffene Domains können vererbt werden

Auf dem Domainvermarkterforum 2009 in Köln hat sich Denic-Vorstandsmitglied Frau Sabine Dolderer den Fragen der Domaingemeinde gestellt. Im Mittelpunkt der Diskussion stand die Frage, ob .de Premium Domains bei einer gleichlautenden gTLD übertragen werden können, oder nicht. Ich hatte im Rahmen eines zwei-Personen-Gesprächs auf der Bühne die Möglichkeit, direkt mit Frau Dolderer als Gesprächspartner zu diskutieren.

Auf meine erste Frage zu den Hintergründen des § 6 Abs. 1 Denic-Domainbedingungen erklärte Frau Dolderer, dass diese Regelung nicht erst vor kurzem geändert wurde, sondern mindestens schon seit 2004 in dieser Form besteht. Dabei hat es sich die Denic nicht einfach gemacht, und die Interessen der Domaininhaber mit den Interessen an einem reibungslosen Internetverkehr gegeneinander abgewogen. Dabei hat man die technischen Probleme gem. RFC 1535 höher gewichtet.

Überraschenderweise erklärte Frau Dolderer, dass betroffene Domains selbstverständlich vererbt werden können. Sie entschuldigte sich für die evtl. juristisch ungenaue Erklärung, aber aus der Sicht der Denic, handele es sich bei einer Vererbung nicht um eine normale Übertragung, so dass diese Fälle nicht unter die Beschränkung des § 6 Abs. 1 Denic-Domainbedingungen fallen würden. Auch eine Übertragung im Rahmen einer Firmennachfolge sei möglich. Auf Nachfrage erklärte Frau Dolderer, dass man dabei die handelsrechtlichen Regeln der Firmennachfolge beachten und genau prüfen würde, ob die Nachfolgefirma auch wirklich in wesentlichen Teilen der Vorgängerfirma entspräche, oder ob es sich um eine Übertragung auf eine neue Firma handele. In letzterem Fall sei eine Übertragung nicht möglich.

Eine Übertragung der betroffenen Premium Domains im Rahmen der Erfüllung eines Domainverkaufs sei jedoch weiterhin nicht möglich. Auf Nachfrage, warum denn andere Registries augenscheinlich kein Problem mit SLDs, die einer TLD entsprechen, haben, erklärte Frau Dolderer, dass diese Registries einfach ein größeres technisches Risiko bewusst in Kauf nehmen. Die in RFC 1535 beschriebenen technischen Risiken sind auch heutzutage nicht einfach zu beheben. Dazu müssten Einstellungen und Protokolle auf allen betroffenen Stellen berichtigt und überwacht werden, was nahezu unmöglich sein. Derzeit gebe es immer noch einen großen Anteil an DNS-Anfragen, die falsch geroutet werden, was ein Resultat des immer noch bestehenden Problems gem. RFC 1535 ist.

Auf Nachfrage, warum diese Einschränkung der Übertragung so leicht mithilfe eines Firmenmantels, mit dem betroffene Domains faktisch „mit“veräußert werden können, umgangen werden kann, wurde diese Möglichkeit besprochen und seitens der Denic nicht beanstandet.

Auf den Einwurf, warum die Denic nicht aktiver gegen die gTLDs vorgeht antwortete Frau Dolderer, dass man die ICANN auf das Problem aufmerksam gemacht hat, es aber nicht die Aufgabe der DENIC sei, gegen jede neue gTLD vorzugehen.

Das Problem der Nichtübertragbarkeit im Rahmen eines Domainverkaufs besteht weiterhin fort und man darf gespannt sein, welcher Inhaber die Angelegenheit gerichtlich überprüfen lässt.

Insgesamt war es eine recht angenehme Diskussion, die eher auf Dialog, als auf ein Streitgespräch ausgelegt war. Das macht auch Sinn, da sich die Interessen der Denic und der Domaininhaber größtenteils decken und es schade wäre, wenn man sich ständig gegenseitig ein Bein stellt. Man muss auch beachten, dass wir es als .de-Domainer doch im internationalen Vergleich recht gut haben. Der Preis für .de Domains ist sehr niedrig und es gibt keine fragwürdigen Schiedsgerichtsentscheidungen, da das UDRP nicht anwendbar ist. Dies und die darauf beruhende Stellung der .de Domain an der Spitze der TLDs ist nicht zuletzt der Denic zu verdanken. Ich persönlich würde mir wünschen, dass die Denic offensiver bei der ICANN gegen die neuen gTLDs vorgeht und das technische Problem nicht auf die Domaininhaber abwälzt. Ein guter Schritt in die richtige Richtung wurde mit diesem Dialog zumindest gemacht, auch wenn nicht alle Punkte abschließend geklärt werden konnten.

Denic gibt Stellungnahme zu bedrohten .de Premium Domains ab: Kein Anlass zur Sorge – Domains lediglich nicht mehr übertragbar…

Aufgrund meines Artikels zur Bedrohung von Premium Domains durch eine Änderung in den Denic-AGB hat domain-recht.de das Thema aufgegriffen und Rücksprache mit Stefan Welzel, dem Chefsyndikus der Denic eG gehalten. Man kann den Artikel von domain-recht.de in etwa so zusammen fassen: Anlass zur Sorge besteht nicht – betroffene Premium Domains sind lediglich nicht mehr übertragbar.

Das ist aber genau das, was ich in meinem Artikel angesprochen und kritisiert habe! Anlass zur Sorge besteht nicht?! Fast schon zynisch diese Aussage! Auch wenn man zunächst versucht um den heißen Brei herum zu reden, indem man erklärt, dass die Denic die betroffenen Domains dem Domaininhaber aus Gründen des Vertrauensschutzes belässt (dieser Punkt stand zwar nicht zur Diskussion, aber danke für die Aufklärung) so ändert das nichts an der Tatsache, dass die Domains nicht mehr übertragbar sind. Die Denic macht nochmals klar: Eine Domain, die einer TLD entspricht (z.B.: web.de – .web) ist nicht mehr übertragbar (§ 6 Abs. 1 der DENIC-Domainbedingungen). Natürlich ist die Domain dann auch in ihrem Bestand bedroht, da sie nicht mehr auf Erben oder andere Rechtsnachfolger wie Firmen übertragen werden kann. Somit ist die Domain spätestens mit dem Ableben des Domaininhabers der Löschung ausgesetzt.

Wie ich damals schon vermutet habe, sagt Herr Welzel sinngemäß eine Domain sei übertragbar, weil es die Denic dem Domaininhaber erlaubt sie zu übertragen. Dieses Recht könne jederzeit wieder genommen werden. Die Denic stellt sich hier auf den Standpunkt, dass sie ja der Vertragspartner des Domaininhabers sei und wenn der Inhaber (also ihr Vertragspartner) wechselt, sie dann ein Mitspracherecht habe. Im Falle der betroffenen Domains stimmt die Denic einem Inhaberwechsel eben nicht zu.

Diese Rechtsansicht und die Regelung in den AGB halte ich für rechtlich angreifbar. Was mich jedoch mehr erschreckt ist die Selbstverständlichkeit mit der die Sache behandelt wird (von der Denic und domain-recht.de). Domains, die schätzungsweise einen hohen sechsstelligen Betrag wert sind, werden einfach so für jede Übertragung gesperrt. Dies hat selbstverständlich gravierende Auswirkungen auf das Vertrauen, das der deutschen ccTLD .de entgegengebracht wird. Wenn man sich nicht mehr sicher sein kann, dass eine Domain einen weitreichenden Bestandsschutz auch für Rechtsnachfolger hat, dann wird dieses Vertrauen natürlich erschüttert. Ich erwarte von der Denic, dass hier nicht still und heimlich durch eine AGB-Änderung das Problem unter den Teppich gekehrt wird, sondern, dass ein offener Diskurs stattfindet, der auch die Interessen der Domaininhaber berücksichtig. Und nein – zu sagen, dass der aktuelle Inhaber Vertrauensschutz genießt, ist keine Lösung, sondern faktische eine „Enteignung“ durch die Hintertür.

Neue Domainendungen – eine Bedrohung für Premium Domains

Die meisten Domainer halten die neuen gTLDs wie .sport oder .auto für überflüssig, aber nicht weiter schädlich, werden sie doch nach fast einhelliger Meinung dazu beitragen, dass sich die User noch stärker auf die etablierten Endungen wie .de oder .com konzentrieren. Ein durchschlagender Erfolg der neuen Domainendungen ist bis auf wenige Ausnahmen wohl nicht zu erwarten. Jedoch stellen diese neuen gTLDs eine konkrete Bedrohung für den Fortbestand zahlreicher Premium Domains wie sport.de oder auto.de dar.

Man stelle sich vor, man hat die Domain sport.de und erfährt von dem Vorhaben, dass eine neue gTLD .sport geplant ist. Soweit so gut, möchte man meinen – was hat das denn jetzt mit der etablierten sport.de zu tun? Diese Domain ist generisch, sicher und gut gegen Disputes zu verteidigen, oder etwa doch nicht? Die Denic hat dazu eine ganz eigene Rechtsansicht und geht entsprechend gegen generische Premium Domains vor. Konkret geht es um die RFC 1535, die besagt, dass es zu technischen Problemen bei der Verwaltung und Weiterleitung des „Internetverkehrs“ kommen kann, wenn eine Domain sowohl als SLD, als auch als TLD existiert (z.B.: sport.de und .sport). Aus diesem Grund geht die Denic gegen bereits bestehende .de Domains vor, wenn zu ihnen eine TLD existiert. Am Beispiel travel.de (new gTLD .travel) kann man sehen, dass in diesem Fall die Domain von der Denic mit einem Dispute belegt worden ist:

Domain: travel.de
Domain-Ace: travel.de
Nserver: nssp1.ncid.net
Nserver: nssp2.ncid.net
Nserver: nssp3.ncid.net
Status: connect
Dispute: running
Changed: 2006-11-13T11:22:30+01:00

Die Denic will verhindern, dass die Domain den Inhaber wechselt und so sicherstellen, dass die Domain frei wird und für die weitere Registrierung geblockt werden kann – siehe com.de:

„com.de“ is not a valid domain name

Die gleiche Situation kann und wird auftreten, wenn die neuen gTLDs eingeführt werden. Wird .sport eingeführt, dann wird auch sport.de gemäß RFC 1535 zu einem technischen Risiko und von der Denic mit einem Dispute belegt, mit der Folge, dass der Inhaber von sport.de diese Domain nicht mehr übertragen kann. Rechtsnachfolger, wie beispielsweise Erben oder eine neu gegründete GmbH können die Domain nicht mehr auf sich übertragen lassen. Die Domain ist überdies auch faktisch nicht mehr handelbar. Eine verfügungsrechtliche Übertragung der Domain auf den Käufer scheitert am Dispute. Im Falle des Todes des Domaininhabers ist es nur ein kleiner gedanklicher Schritt zur Kündigung der Domain durch die Denic, da der Domaininhaber ja nicht mehr existiert und eine Übertragung auf die Erben unmöglich ist. Premium Domains wie film.de (.film), auto.de (.auto), sport.de (.sport) sind somit auch in ihrem Bestand bedroht.

Konkret handelt es sich u.a. um folgende Premium Domains:
auto.de (.auto)
sport.de (.sport)
film.de (.film)
movie.de (.movie)
job.de (.job)
kids.de (.kids)
books.de (.books)
buy.de (.buy)
baby.de (.baby)
poker.de (.poker)
golf.de (.golf)
casino.de (.casino)
marke.de (.marke)
eco.de (.eco)
web.de (.web)

Diese Liste ist jedoch „nach oben“ offen, da noch nicht entschieden ist, welche neuen gTLDs eingeführt werden und weitere Anträge jederzeit möglich sind.

Die Denic rechtfertigt diese Disputes mit einem Verweis auf ihre AGB (DENIC-Domainrichtlinien und Domainbedingungen):

V.
Ungeachtet der TLD .de kann eine Domain nur bestehen aus Ziffern (0 bis 9), Bindestrichen, den lateinischen Buchstaben A bis Z und den weiteren Buchstaben, die in der Anlage aufgeführt sind. Sie muss wenigstens einen Buchstaben enthalten und darf mit einem Bindestrich weder beginnen noch enden sowie nicht an der dritten und vierten Stelle Bindestriche enthalten. Groß- und Kleinschreibung werden nicht unterschieden. Die Mindestlänge einer Domain beträgt drei, die Höchstlänge 63 Zeichen; sofern die Domain Buchstaben aus der Anlage enthält, ist für die Höchstlänge die gemäß dem Request for Comments 3490 in der sogenannten ACE-Form kodierte Fassung der Domain maßgebend. Unzulässig als Domain sind die Bezeichnungen von TLDs (wie z. B. .com, .net, .org und sämtliche länderbezogenen TLDs), Buchstabenkombinationen, die in deutschen Kfz-Kennzeichen zur Benennung des Zulassungsbezirks verwendet werden, sowie Zeichenfolgen, die sich ergeben, wenn man in derartigen Buchstabenkombinationen ä durch ae, ö durch oe und ü durch ue ersetzt.

§ 6 Domainübertragung

(1) Die Domain ist übertragbar, es sei denn sie ist mit einem Dispute-Eintrag (§ 2 Absatz 3) versehen oder aus der Bezeichnung einer Top Level Domain oder einer Buchstabenkombination gebildet, die in deutschen Kfz-Kennzeichen zur Benennung des Zulassungsbezirks verwendet wird oder die sich ergibt, wenn man in derartigen Buchstabenkombinationen ä durch ae, ö durch oe und ü durch ue ersetzt.

Dieses Vorgehen stellt einen erheblichen Eingriff in das Recht des Domaininhabers dar. Die Domain ist nicht mehr übertragbar und somit auch nicht mehr handelbar. Eine dementsprechende Verfügung des Domaininhabers ist unmöglich geworden. Schlimmer noch: Da der Domaininhaber von der Denic nicht über den Dispute informiert wird, ist er im Falle eines Verkaufs der Domain immer der Gefahr eines Schadensersatzanspruches wegen Unmöglichkeit ausgesetzt.

Diese Disputes durch die Denic stellen einen Eingriff in den Kernbereich des Rechts des Domaininhabers an der Domain dar. Zwar ist eine Domain „nur“ ein Bündel rechtlicher Ansprüche gegenüber der Vergabestelle (Denic), jedoch hat das BVerfG bereits 2004 (Beschluss vom 24.11.2004 – 1 BVR 1306/02 – ad-acta.de) entschieden, dass eine Domain eine eigentumsfähige Position i.S.d Art. 14 I (1) GG ist:

Dieses Nutzungsrecht stellt einen rechtlich geschützten Vermögenswert dar. Es ist dem Inhaber der Domain ebenso ausschließlich zugewiesen wie Eigentum an einer Sache. Die Berechtigung der DENIC e.G., den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, steht der Qualifizierung des vertraglichen Nutzungsanspruchs als verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum nicht entgegen (vgl. BVerfGE 89, 1 7 zum Besitzrecht des Mieters), sondern begrenzt lediglich den Umfang des Rechts.

Ein derartiger Eingriff in den Kernbereich des Nutzungsrechts an der Domain, der jegliche Verfügung des Domaininhabers unmöglich macht, ihm also das komplette Verfügungsrecht nimmt, kann meiner Meinung nach durch eine Regelung in den AGB nicht rechtlich wirksam vollzogen werden. Ich höre zwar schon jetzt den Chefsyndikus der Denic, Stefan Welzel, sinngemäß sagen: „Eine Domain ist übertragbar, weil wir Ihnen erlauben, die Domain zu übertragen. Ebenso können wir Ihnen dieses Recht jederzeit wieder nehmen.“ Jedoch ist diese Rechtsansicht nicht haltbar. Ich kann mir gut vorstellen, dass eine Klage gegen einen solchen Dispute Erfolg haben wird. Zuletzt hat diesbezüglich das LG Köln (Urteil vom 18.05.2009, Az. 81 O 220/08) entschieden, dass der Domaininhaber einer generischen Domain einen Dispute per Klage entfernen lassen kann:

Die Eintragung der Dispute-Vormerkung behindert den Kläger im Kern seiner gewerblichen Betätigung, denn er erzielt seine Einnahmen u.a. mit der Veräußerung von Domains;

Bis die Rechtslage entschieden worden ist, empfiehlt es sich die Premium Domains, für die eine entsprechende gTLD bereits in Planung ist, von einer natürlichen Person als Inhaber auf eine juristische Person (GmbH, AG) zu übertragen. Sollten alle Wege und Mittel gegen den Dispute scheitern, so kann die Domain dann schlussendlich noch im Rahmen des Verkaufs der GmbH (mit-)veräußert und somit auch für die Rechtsnachfolger gesichert werden.

Update:
Auf Rückfrage erklärt die Denic, dass es sich eigentlich nicht um einen Dispute-Eintrag handele, sondern um „eine technische Sicherung zur Umsetzung von § 6 Absatz 1 der DENIC-Domainbedingungen“. Egal wie die Denic es bezeichnet, das Ergebnis ist das Gleiche. Die Domains sind nicht mehr übertragbar und in ihrem Bestand bedroht.