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Wie kriegt man mehr Besucher und Klicks auf geparkte Domains?

Eine der häufig gestellten Fragen in Domainforen ist:

Ich habe die Domain abcdxyz.de geparkt, aber ich kriege keine Besucher. Daher kann ich auch nichts verdienen. Gibt es eine Möglichkeit die Besucheranzahl im Domainparking zu erhöhen? Wie kann ich die Domain am besten bewerben?

Die kurze aber harte Antwort ist: Gar nicht!

Warum ist das so? Ein Blick in die AGB von Sedo (andere Parkingunternehmen wie Namedrive haben ähnliche Regelungen) bringt Klarheit:

7.7. Verdacht auf „Fake Traffic” oder sonstige Überbezahlung und Konsequenzen

Unter „fake traffic” ist zu verstehen, dass der Besucherstrom auf den Domainnamen und/oder die Klicks auf die geschalteten Werbebanner bzw. Werbelinks nicht auf natürlichem Wege, d.h. durch das Eintippen des geparkten Domainnamens in einen Internetbrowser durch Internetnutzer, die nichts mit dem den Parking-Service nutzenden Kunden zu tun haben (Type-In Traffic), zustande gekommen sind. Unter „fake traffic” fällt auch, wenn der Kunde andere Personen durch Werbung oder sonst dazu anstiftet, den von ihm geparkte Domainnamen anzusteuern.

Einfach erklärt kann man sagen, dass alles, was man zur aktiven Bewerbung der Domain macht, nachdem man diese geparkt hat, unnatürlicher Traffic ist.

Verboten ist:
– Jedwede neue Verlinkung der Parkingseite, insbesondere das wilde Posten der Domain in Foren, Gästebüchern und Blogkommentaren
– Die Aufforderung dritter Personen, die Domain aufzurufen (oder noch schlimmer auch darauf zu klicken)
– Werbeanzeigen oder Adwords für die geparkte Domain (mit Link auf die Parkingseite) zu schalten (= Arbitrage)

Arbitrage war eine Zeit lang von einigen Parkingunternehmen geduldet worden, bis Google und Yahoo diese Möglichkeit offiziell verboten haben. Arbitrage ist (einfach erklärt) das Ausnutzen von Preisunterschieden zwischen Adwords und Adsense. Hier wurde darauf spekuliert, dass die Besucher, die man über Adwords oder Yahoo Search Marketing bekommt, weniger kosten, als sie im Rahmen des Domainparkings (oder Adsense for Content) erwirtschaften. Man investiert also beispielsweise 0,05 Euro, um 0,10 Euro umzusetzen. Arbitrage Traffic war aber im Großen und Ganzen minderwertiger Traffic, der den Werbetreibenden im Parkingnetzwerk keine oder sehr wenig Abschlüsse beschert hatte.

Aber warum ist man so streng? Hier gilt es den Werbetreibenden (= die Person, deren Adwords-Anzeigen später auf den Parkingseiten als Adsense landen) zu schützen. Der Adwords-Kunde ist der Ausgangspunkt für die komplette Verwertungskette des Domainparkings. Er bezahlt Google, das Parkingunternehmen und die Parkingumsätze der Domainer gleichermaßen durch seine Adwords-Anzeigen. Verliert er den Glauben in diese Werbeform, weil er im Gegenzug durch die Anzeigen keine Konversionen (= Interessenten oder Kunden für seine Produkte oder Dienstleistungen) bekommt, dann schadet das dem gesamten System bis runter zum Domainer.
Dem Klickbetrug ist also berechtigtermaßen mit harten Mitteln Einhalt zu gebieten, denn er schadet uns Allen.

Welcher Traffic ist denn aber nun für das Domainparking erlaubt?
Einfach gesagt: Natürlicher Traffic, also Besucher, welche die Domain von sich aus aufrufen würden.

Erlaubt sind:
– Alte Verlinkungen aus einem ehemaligen Projekt (= sog. Expired Traffic)
– Alte, noch bestehende Seiten der Domain in den SERPs oder Ergebnisseiten der Suchmaschinen
– Besucher, die die Domain über die Browserleiste oben im Browser direkt über die Tastatur eingeben (= Type-In Traffic)

Ganz Hartnäckige erwidern dann:

Ja aber das ist unfair, dann kann ich über Domainparking gar nichts verdienen, was soll denn das?

Nicht jede Domain ist im Domainparking gut aufgehoben, manche Domains sollten besser projektiert werden, um so organischen Traffic über die Suchmaschinen zu bekommen. Die Domains hingegen, die aufgrund ihrer Qualität über Type-In Traffic verfügen, werden auch im Domainparking Umsätze erwirtschaften.

Eine Übersicht über das Domainparking findet sich hier.

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Christian Kerschbaum
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für IT-Recht


Rechtsanwalt Christian KerschbaumRechtsanwalt Christian Kerschbaum ist als Fachanwalt für Informationstechnologie-recht auf das IT-Recht spezialisiert. Seine Tätigkeit umfasst das Domainrecht, das Urheberrecht, das Medienrecht, das Werberecht sowie das Softwarerecht und das Wettbewerbsrecht.


Kostenlose Anfrage

Als Fachanwalt für IT-Recht betreut er Unternehmen, unterstützt zahlreiche Online-Shops (Erstellung von AGB (B2C und B2B), Widerrufsbelehrung, Shopprüfung) und hilft bei Abmahnungen. Er vertritt Mandanten bei gerichtlichen Domainstreitigkeiten und erstellt Domainverträge (Domainkauf / Domainverkauf / Domainpacht).

Rechtsanwalt und Fachanwalt Kerschbaum ist zudem als Dozent in der Fachanwaltsausbildung für den Fachanwalt für IT-Recht tätig und unterrichtet angehende Fachanwälte u.a. in den Bereichen Domainrecht, Haftung für Inhalte und Softwarerecht. Er hält seit über 20 Jahren Vorträge auf nationalen und internationalen Fachkonferenzen.

Fachanwalt Christian Kerschbaum ist bereits seit 1996 im Bereich der Informationstechnologie selbstständig (anfangs Computerbau, Netzwerktechnik, Support und Computer-vor-Ort-Service). Nach fünfjähriger Erfahrung als geschäftsführender Gesellschafter einer Marketing- und Internetagentur kann er sich optimal in die Situation seiner Mandanten hineinversetzen.

Rechtsanwalt Kerschbaum war über 10 Jahre lang Moderator bei Deutschlands größtem Domainforum (consultdomain.de) und hat Erfahrung mit Domaintransaktionen im vier- bis sechsstelligen Eurobereich. Seine Mandanten (u.a. Webhoster, Registrare, Domainhändler und Domainentwickler) verwalten Domains im (geschätzt) siebenstelligen Bereich.

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