Wenn die Kripo zweimal klingelt!
8. Dezember, 2014 von RA Christian Kerschbaum, Fachanwalt für IT-Recht · Kommentare deaktiviert für Wenn die Kripo zweimal klingelt!
Telefon: „Palim Palim“
Domaininhaber: „Hallo?“
Anrufer: „Hier ist Kriminaloberkommissar Schimanski (Name geändert) von der Kripo [Großstadt aus NRW]. Ihnen gehört doch die Domain „anwaelte.info“?“
Domaininhaber: „Was kann ich denn für Sie tun?“
Kripo: „Gehört Ihnen nun die Domain „anwaelte.info“ oder nicht?“
Domaininhaber: „Um was geht es denn genau?“
Kripo: „Uns liegen mehrere Anzeigen vor, dass von der Domain „anwaelte.info“ Emails versandt worden sind, die im Verdacht stehen, den Tatbestand des Betruges zu erfüllen. Es wurden mehrere Emails mit Abmahnungen versandt, in denen unter Vorspiegelung diverser Verstöße wie Filesharing behauptet wird, man sei verpflichtet Geld zu bezahlen. Der Name der Kanzleien ist aber ausgedacht und die Abmahnungen sind alle falsch.“
Domaininhaber: „Ja, und was hat das mit mir zu tun?“
Kripo: „Na Sie sind doch der Inhaber der Domain „anwaelte.info“?! Von Ihrer Domain wurden die Emails doch verschickt, oder nicht?!“
Domaininhaber: „Ich kann im Moment dazu gar nichts sagen. Aber wenn Sie wollen, dann schicken Sie mir doch bitte Ihre Anfrage per Post, damit ich die Sache prüfen kann.“
Kripo: „Aber am Telefon geht das doch viel schneller, mit der Post dauert das wieder ewig! Warum wollen Sie das denn?“
Domaininhaber: „Zufälligerweise bin ich Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht und obwohl Sie einen vertrauenswürdigen Eindruck machen, weiß ich eigentlich gar nicht, wer Sie sind. Da ich berufsbedingt solche Sachen gerne schriftlich festhalte, damit es später keine Missverständnisse gibt, muss ich leider darauf bestehen, dass Sie mir die Fragen schriftlich übersenden.“
Kripo: „Na gut, das kann aber dauern, wir haben hier sehr viel Arbeit!“
Domaininhaber: „Kein Problem! Auf Wiederhören!“
Kripo: „Auf Wiederhören!“ [legt auf]
Der findige Leser hat jetzt natürlich herausgefunden, dass ich der Domaininhaber war (und auch noch bin). Ich habe nach dem Anruf natürlich sofort die Domain sowohl im externen Whois, als auch im Backend meines Domainanbieters überprüft. Alles normal, kein Hijacking. Die Domain war zu dem Zeitpunkt zudem geparkt, ein MX-Eintrag im DNS existierte nicht. Ich war zunächst ratlos und hatte mich schon fast damit abgefunden, dass die Domain ggf. gespooft worden war.
Telefon: „Palim Palim“
Ich: „Hallo?“
Kripo: „Hier ist nochmal Kommisar Schimanski von der Kripo.“
Ich: „Ja?“
Kripo: „Ich habe jetzt nochmal in die Akte geschaut.“
Ich: „Ja, und?“
Kripo: „Sie bekommen keine Post von uns, da der Domainname nicht „anwaelte.info“ sondern „irgendwas-anwaelte.info“ lautet.“
Ich: „Aha, die Sache ist also erledigt?“
Kripo: „Für Sie ja. Schönen Tag noch!“
Ich: „Danke, wünsche ich Ihnen auch!“ [legt auf]
Ich vermute, dass der eifrige Polizeibeamte, nachdem er sich mit mehr Arbeit (Übersendung der schriftlichen Fragen per Post) konfrontiert sah, die Akte genauer studiert hat. Dabei ist ihm wohl aufgefallen, dass er sich bei dem Domainnamen verlesen hat. Wenn ich nun seine Fragen einfach so am Telefon beantwortet hätte, dann wäre jetzt ein Aktenvermerk in der Welt, der mich mit dem Delikt in Verbindung bringt. Ggf. wäre gegen mich ermittelt worden, schlimmstenfalls hätte es eine Hausdurchsuchung gegeben, ggf. inkl. der Beschlagnahme meiner Computer.
Nun kommt es immer wieder mal vor, dass mich ein Mandant anruft, der sich in einer ähnlichen Situation befindet. Entweder hat die Polizei angerufen oder man ist als „Zeuge“ bei der Polizei vorgeladen worden. Der Mandant fühlt sich sicher, da er ja nichts getan hat („mein Projekt / meine Domain ist sauber“) und will den Termin wahrnehmen oder die Polizei zurückrufen. Ich rate immer davon ab, dies zu tun und erzähle dann genau diese Geschichte. Obwohl man selbst nichts getan hat, kann es schnell vorkommen, dass man einem Missverständnis zum Opfer fällt. Ich rate in solchen Fällen immer dazu, den Termin bei der Polizei nicht wahrzunehmen und keinen Rückruf zu tätigen. Der erste Schritt ist immer die Akteneinsicht, um überhaupt rauszufinden, worum es eigentlich geht. Sollte man es im Anschluss für sachdienlich halten tatsächlich Auskunft zu erteilen, so sollte dies immer schriftlich durch einen Anwalt geschehen, da man als Laie schnell ungünstige Formulierungen wählt. Für die Akteneinsicht ist man zudem zwingend auf einen Anwalt angewiesen, da man als Zivilperson eine Akteneinsicht auch nicht in eigenen Angelegenheiten bekommt.
Dass man als Unschuldiger in die Mühlen der Justiz gerät liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung. Um das zu vermeiden sollte man einen spezialisierten Anwalt aufsuchen, insbesondere wenn man nichts mit dem Vorwurf zu tun hat.
Fälle aus der Praxis eines Fachanwalts für IT-Recht
27. November, 2014 von RA Christian Kerschbaum, Fachanwalt für IT-Recht · Kommentare deaktiviert für Fälle aus der Praxis eines Fachanwalts für IT-Recht
Eines kann man mit Sicherheit feststellten, wenn man als Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht im Bereich des Internetrechts und Domainrechts tätig ist: Es wird nicht langweilig. Ob eine Abmahnung aus dem Domainrecht, Urheberrecht oder Wettbewerbsrecht, ob Abmahnungen wegen Bildermissbrauchs, Preisangabenverordnung oder eines unzutreffenden Impressums eines Online-Shops oder ob es sich um eine Klage bei Gericht handelt, immer, wenn man denkt, der aktuelle Fall wäre wohl schwerlich zu toppen, so wird man umgehend eines Besseren belehrt.
Der Kampf ums weiße Gold
Die Auseinandersetzungen, in denen vermeintliche Rechteinhaber versuchen, Domaininhabern eine oder mehrere Domains streitig zu machen, bilden erfahrungsgemäß den größten Teil der domainrechtlichen Tätigkeit. Dabei sind die Grenzen bei weitem nicht starr gefasst und die rechtliche Beurteilung, ob tatsächlich ein relevanter kennzeichenrechtlicher Verstoß vorliegt, sollte stets im entsprechenden Einzelfall eingehend geprüft werden.
Das rechtliche Geplänkel beginnt auch nicht immer mit einer Abmahnung. Im Streit um die Rechte an der beschreibenden Bezeichnung „Weisses Gold“, verschickte ein großer ostdeutscher Porzellanhersteller zunächst eine sog. Berechtigungsanfrage an die Inhaber der jeweiligen beschreibenden Domains. Im Gegensatz zu einer Abmahnung ist eine Berechtigungsanfrage eine Aufforderung an den potentiellen Gegner, seinerseits seine Rechte an der Verwendung der gegenständlichen Domain darzulegen. Diese Anfrage löst keine Kostenerstattungsansprüche aus – auch dann nicht, wenn sich später herausstellen sollte, dass tatsächlich eine Schutzrechtsverletzung vorliegt. Regelmäßig ist eine Berechtigungsanfrage jedoch einer Abmahnung vorgeschaltet. Warum mahnt also der Rechteinhaber nicht sofort ab? Eine unberechtigte Abmahnung kann ihrerseits Ansprüche des unberechtigt Abgemahnten gegen den vermeintlichen Rechteinhaber, wie beispielsweise Schadensersatzansprüche oder eine negative Feststellungsklage, auslösen. Auch bietet eine Berechtigungsanfrage die Möglichkeit, weitere Informationen von der Gegenseite abzufragen.
Im vorliegenden Fall beantwortete der Mandant die Berechtigungsanfrage bereits vor der Mandatierung selbst und wurde umgehend mit einer einstweiligen Verfügung konfrontiert. Es ist daher empfehlenswert, eine derartige Anfrage niemals ohne anwaltlichen Rat selbst zu beantworten. Dabei stellte sich heraus, dass die Porzellan-Manufaktur nach einem erfolglosen Versuch, die Marke „Weisses Gold“ beim DPMA einzutragen, eine Eintragung beim HABM u.a. für Porzellanwaren erreichen konnte. Dieses Vorgehen, eine ältere Domain mit einer jüngeren Gemeinschaftsmarke anzugreifen, kommt in der anwaltlichen Praxis durchaus häufiger vor – sogar oder insbesondere mit beschreibenden Begriffen. Hier legten wir zunächst Rechtsmittel gegen die erlassene Beschlussverfügung ein, veranlassten die Erhebung der Hauptsacheklage und beantragten die Löschung der Gemeinschaftsmarke „Weisses Gold“ beim HABM in Alicante. Das domainrechtliche Verfahren konnte in allen Instanzen bis hin zum BGH (Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde der Gegenseite) gewonnen werden.
Das Vorgehen der Manufaktur basierte schlicht auf der Erwartung, dass viele Domaininhaber ein langwieriges und kostspieliges Verfahren scheuen und lieber ihre Domain aufgeben, bevor sie sich schlimmstenfalls einem über mehrere Instanzen summierten Kostenrisiko aussetzen, welches durchaus existenzbedrohend sein kann. So macht die Manufaktur in einem weiteren (noch außergerichtlichen) Verfahren sogar einen Übertragungsanspruch gegen den Domaininhaber geltend – dies in grober Missachtung der gefestigten Rechtsprechung des BGH, welche allenfalls ausnahmsweise (!) einen Freigabeanspruch (also keinen Übertragungsanspruch) als möglich ansieht. So ist es der Porzellan-Manufaktur mittlerweile gelungen, zahlreiche Domains augenscheinlich kampflos übertragen oder gelöscht zu bekommen. Bis dato haben mehrere Domaininhaber ihre Domains aufgegeben oder der Manufaktur übertragen, ob aus Unwissenheit oder aus Angst über die drohenden Kosten entzieht sich unserer Kenntnis. Als Domaininhaber sollte man daher in jedem Fall zunächst einen spezialisierten Anwalt idealerweise einen Fachanwalt für IT-Recht aufsuchen, um alle Facetten der Sach- und Rechtslage erschöpfend prüfen zu lassen, bevor man den Schritt in die Domainaufgabe geht.
Vorsicht vor dem Kinderzimmerprovider
In einem anderen Fall gab eine Mandantin bei einem Studenten, der augenscheinlich aus dem elterlichen Kinderzimmer operierte, eine Webseite samt Domain (tätigkeit-nachname.de) für ihren geschäftlichen Internetauftritt in Auftrag. Der „Provider“ orderte die Domain bei 1und1 in eigenem Namen und benutzte den dortigen „Homepagebaukasten“, um die Webseite „zu designen“ und „zu programmieren“. Nachdem die Mandantin darauf aufmerksam wurde, dass der Gegner ihre Emails mitliest („Ich habe gerade folgende Email an Dich gelesen, …“), kündigte Sie den Vertrag und verlangte den Auth-Code für ihre Domain.
Der Student war hingegen der Ansicht, es handele sich um seine Domain und machte der Mandantin ein Angebot, ihm ihre eigene Domain abzukaufen. Als sich die Mandantin verständlicherweise weigerte, leitete er die Domain auf ein selbstbetriebenes Erotikportal weiter, welches die Offerten von Prostituierten zum Inhalt hatte. Wir ersparen es uns an dieser Stelle, die zahlreichen Rechtsverstöße aufzuzählen. Da der Gegner nicht zum Einlenken bewegt werden konnte, wurde erfolgreich das Klageverfahren beschritten. Schließlich wurden die Forderungen und Kosten bei dem Studenten, der mittlerweile in Lohn- und Brot stand im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben.
Es gibt nichts, was es nicht gibt
Ein weiterer Mandant betreibt ein Internetverzeichnis, in das man sich kostenfrei eintragen kann, ganz ohne versteckte Kosten, Haken oder Ösen. Die wohl mit der Öffentlichkeitsarbeit beauftragte Mitarbeiterin einer Kapitalgesellschaft trägt ihre Arbeitgeberin weisungsgemäß in diesem Verzeichnis kostenfrei ein und veröffentlicht Werbedokumente – ebenfalls kostenlos.
Ein paar Wochen später erhält unsere Mandantschaft nun eine Abmahnung eben jener Kapitalgesellschaft, mit dem Inhalt, sie würde die Kennzeichenrechte des Firmennamens in oben genanntem Verzeichnis missbrauchen. Überdies sei die Firma im Verzeichnis nicht aufzufinden und man machte den Vorwurf, es würden Emails über das Kontaktformular abgefangen. Ungeachtet des bereits in den Vorhaltungen inhärenten Widerspruchs, gingen wir zunächst davon aus, dass der gegnerische Anwalt nicht alle Informationen (insbesondere zur Eigeneintragung seiner Mandantin) hatte und wiesen die Abmahnung – unter Hinweis auf deren sachliche und rechtliche Mängel – zurück.
Die Antwort des Anwalts erfolgte prompt mit dem deutlich konfrontativ aufbereiteten Hinweis, er wisse bereits von der Eigeneintragung, dies sei jedoch völlig unerheblich. Neben einem kennzeichenrechtlichen Verstoß, sei auch das Namensrecht verletzt. Überdies sehe man das Wettbewerbsrecht beeinträchtig. Man wolle zudem auch deliktsrechtliche Ansprüche, sowie Unterlassungsansprüche geltend machen. Nach einer kurzen Überprüfung auf http://www.rechtsanwaltsregister.org/, ob der Kollege überhaupt eine Zulassung zur Anwaltschaft besitzt, erwiderten wir unter Androhung eigener rechtlicher Schritte deutlich ausdrücklicher mit dem Ergebnis, dass die Sache außergerichtlich im Sinne unserer Mandantschaft beigelegt werden konnte.
Kurzdomains unter Beschuss
Es kann ohne Übertreibung festgestellt werden, dass sich die von der DENIC eG Ende 2009 freigegebenen Kurzdomains (Bsp.: xy.de) auch verletzungsrechtlich größter Beliebtheit erfreuen. In einem mittlerweile durch Vergleich abgeschlossenen Klageverfahren wurde versucht, unserem Mandanten eine solche Kurzdomain abzujagen. Da die tatsächlich betroffene Domain verständlicherweise nicht genannt werden kann, wird eine fiktive Domain (hier: „fc.de“) zur Veranschaulichung des Falles herangezogen, die mit dem realen Verfahren jedoch in keinerlei Beziehung steht.
Man stelle sich also vor, unser Mandant wäre Inhaber der (fiktiven) Domain „fc.de“. Nun gibt es aber auch einen (ebenfalls fiktiven) Fußballverein namens „Fußballclub des deutschen Staates und seiner Bundesländer 1949 e.V.“, welcher aufgrund seines langen Namens auch „FC Deutschland“ genannt wird. Der Fußballverein war der Ansicht, er habe aufgrund der Tatsache, dass es ihn bereits seit 1949 gibt auch die besseren Rechte an der Domain „fc.de“. Derzeit müsse er noch auf die (fiktive) Domain „fc-deutschland.de“ ausweichen. Er werde in zahlreichen Publikationen und Medien unter Verwendung der Abkürzung „FC“ angesprochen, so dass er es nicht zu dulden habe, dass der Domaininhaber ihm seine Domain vorenthalte. Es wurde ein isolierter Anspruch auf Domainlöschung geltend gemacht.
Hier war bereits zweifelhaft, ob die Buchstabenfolge „FC“ überhaupt Namensfunktion haben kann. So sind die Buchstaben „FC“ insbesondere nicht geeignet, Namensträger voneinander zu unterscheiden. Bei zwei einzelnen Buchstaben ist die abstrakte Unterscheidungskraft bereits auf ein Minimum reduziert, wenn sie denn überhaupt vorhanden ist. Die Anerkennung des Zeichens „FC“ als Bezeichnung für nur einen Namensträger in Unterscheidung von Anderen dürfte praktisch nicht vorhanden sein. Im vorliegenden Fall wurde „FC“ vom Gegner als Abkürzung für „Fußballclub“ verwendet. Da zahlreiche andere Fußballclubs ebenfalls „FC“ als Abkürzung verwenden, ist es unmöglich anhand des Zeichens „FC“ einen Fußballclub vom anderen zu unterscheiden. Dem Zeichen „FC“ fehlte es daher sowohl an der abstrakten, als auch an der konkreten Unterscheidungskraft.
Dieses Verfahren wurde im Sinne unserer Mandantschaft verglichen. Der Gegner zahlte eine sehr attraktive Vergleichssumme für die Übertragung der Domain. Wir vertraten dabei die Interessen des Domaininhabers.
Abschließend kann gesagt werden, dass Domaininhaber leider weiterhin mit rechtlichen Herausforderungen zu rechnen haben. Dieser Trend ist stark zunehmend und wird durch den Umstand vorangetrieben, dass viele rechtsgebietsfremde Anwälte (aktuell ein Fachanwalt für Familienrecht, ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht, usw.) offensichtlich der Ansicht sind, sie könnten das technisch und rechtlich durchaus anspruchsvolle Rechtsgebiet des IT-Rechts auch nebenher bearbeiten. Dies führt u.a. zu völlig unzutreffenden Abmahnungen oder sogar zu isolierten Domainlöschungsklagen. Egal welches Rechtsproblem Sie haben, gehen Sie immer zu einem spezialisierten Rechtsanwalt. Dies gilt umso mehr im Domainrecht!
.de Premium Domains – betroffene Domains können vererbt werden
14. September, 2009 von RA Christian Kerschbaum, Fachanwalt für IT-Recht · 4 Kommentare
Auf dem Domainvermarkterforum 2009 in Köln hat sich Denic-Vorstandsmitglied Frau Sabine Dolderer den Fragen der Domaingemeinde gestellt. Im Mittelpunkt der Diskussion stand die Frage, ob .de Premium Domains bei einer gleichlautenden gTLD übertragen werden können, oder nicht. Ich hatte im Rahmen eines zwei-Personen-Gesprächs auf der Bühne die Möglichkeit, direkt mit Frau Dolderer als Gesprächspartner zu diskutieren.
Auf meine erste Frage zu den Hintergründen des § 6 Abs. 1 Denic-Domainbedingungen erklärte Frau Dolderer, dass diese Regelung nicht erst vor kurzem geändert wurde, sondern mindestens schon seit 2004 in dieser Form besteht. Dabei hat es sich die Denic nicht einfach gemacht, und die Interessen der Domaininhaber mit den Interessen an einem reibungslosen Internetverkehr gegeneinander abgewogen. Dabei hat man die technischen Probleme gem. RFC 1535 höher gewichtet.
Überraschenderweise erklärte Frau Dolderer, dass betroffene Domains selbstverständlich vererbt werden können. Sie entschuldigte sich für die evtl. juristisch ungenaue Erklärung, aber aus der Sicht der Denic, handele es sich bei einer Vererbung nicht um eine normale Übertragung, so dass diese Fälle nicht unter die Beschränkung des § 6 Abs. 1 Denic-Domainbedingungen fallen würden. Auch eine Übertragung im Rahmen einer Firmennachfolge sei möglich. Auf Nachfrage erklärte Frau Dolderer, dass man dabei die handelsrechtlichen Regeln der Firmennachfolge beachten und genau prüfen würde, ob die Nachfolgefirma auch wirklich in wesentlichen Teilen der Vorgängerfirma entspräche, oder ob es sich um eine Übertragung auf eine neue Firma handele. In letzterem Fall sei eine Übertragung nicht möglich.
Eine Übertragung der betroffenen Premium Domains im Rahmen der Erfüllung eines Domainverkaufs sei jedoch weiterhin nicht möglich. Auf Nachfrage, warum denn andere Registries augenscheinlich kein Problem mit SLDs, die einer TLD entsprechen, haben, erklärte Frau Dolderer, dass diese Registries einfach ein größeres technisches Risiko bewusst in Kauf nehmen. Die in RFC 1535 beschriebenen technischen Risiken sind auch heutzutage nicht einfach zu beheben. Dazu müssten Einstellungen und Protokolle auf allen betroffenen Stellen berichtigt und überwacht werden, was nahezu unmöglich sein. Derzeit gebe es immer noch einen großen Anteil an DNS-Anfragen, die falsch geroutet werden, was ein Resultat des immer noch bestehenden Problems gem. RFC 1535 ist.
Auf Nachfrage, warum diese Einschränkung der Übertragung so leicht mithilfe eines Firmenmantels, mit dem betroffene Domains faktisch „mit“veräußert werden können, umgangen werden kann, wurde diese Möglichkeit besprochen und seitens der Denic nicht beanstandet.
Auf den Einwurf, warum die Denic nicht aktiver gegen die gTLDs vorgeht antwortete Frau Dolderer, dass man die ICANN auf das Problem aufmerksam gemacht hat, es aber nicht die Aufgabe der DENIC sei, gegen jede neue gTLD vorzugehen.
Das Problem der Nichtübertragbarkeit im Rahmen eines Domainverkaufs besteht weiterhin fort und man darf gespannt sein, welcher Inhaber die Angelegenheit gerichtlich überprüfen lässt.
Insgesamt war es eine recht angenehme Diskussion, die eher auf Dialog, als auf ein Streitgespräch ausgelegt war. Das macht auch Sinn, da sich die Interessen der Denic und der Domaininhaber größtenteils decken und es schade wäre, wenn man sich ständig gegenseitig ein Bein stellt. Man muss auch beachten, dass wir es als .de-Domainer doch im internationalen Vergleich recht gut haben. Der Preis für .de Domains ist sehr niedrig und es gibt keine fragwürdigen Schiedsgerichtsentscheidungen, da das UDRP nicht anwendbar ist. Dies und die darauf beruhende Stellung der .de Domain an der Spitze der TLDs ist nicht zuletzt der Denic zu verdanken. Ich persönlich würde mir wünschen, dass die Denic offensiver bei der ICANN gegen die neuen gTLDs vorgeht und das technische Problem nicht auf die Domaininhaber abwälzt. Ein guter Schritt in die richtige Richtung wurde mit diesem Dialog zumindest gemacht, auch wenn nicht alle Punkte abschließend geklärt werden konnten.
Denic gibt Stellungnahme zu bedrohten .de Premium Domains ab: Kein Anlass zur Sorge – Domains lediglich nicht mehr übertragbar…
10. August, 2009 von RA Christian Kerschbaum, Fachanwalt für IT-Recht · 2 Kommentare
Aufgrund meines Artikels zur Bedrohung von Premium Domains durch eine Änderung in den Denic-AGB hat domain-recht.de das Thema aufgegriffen und Rücksprache mit Stefan Welzel, dem Chefsyndikus der Denic eG gehalten. Man kann den Artikel von domain-recht.de in etwa so zusammen fassen: Anlass zur Sorge besteht nicht – betroffene Premium Domains sind lediglich nicht mehr übertragbar.
Das ist aber genau das, was ich in meinem Artikel angesprochen und kritisiert habe! Anlass zur Sorge besteht nicht?! Fast schon zynisch diese Aussage! Auch wenn man zunächst versucht um den heißen Brei herum zu reden, indem man erklärt, dass die Denic die betroffenen Domains dem Domaininhaber aus Gründen des Vertrauensschutzes belässt (dieser Punkt stand zwar nicht zur Diskussion, aber danke für die Aufklärung) so ändert das nichts an der Tatsache, dass die Domains nicht mehr übertragbar sind. Die Denic macht nochmals klar: Eine Domain, die einer TLD entspricht (z.B.: web.de – .web) ist nicht mehr übertragbar (§ 6 Abs. 1 der DENIC-Domainbedingungen). Natürlich ist die Domain dann auch in ihrem Bestand bedroht, da sie nicht mehr auf Erben oder andere Rechtsnachfolger wie Firmen übertragen werden kann. Somit ist die Domain spätestens mit dem Ableben des Domaininhabers der Löschung ausgesetzt.
Wie ich damals schon vermutet habe, sagt Herr Welzel sinngemäß eine Domain sei übertragbar, weil es die Denic dem Domaininhaber erlaubt sie zu übertragen. Dieses Recht könne jederzeit wieder genommen werden. Die Denic stellt sich hier auf den Standpunkt, dass sie ja der Vertragspartner des Domaininhabers sei und wenn der Inhaber (also ihr Vertragspartner) wechselt, sie dann ein Mitspracherecht habe. Im Falle der betroffenen Domains stimmt die Denic einem Inhaberwechsel eben nicht zu.
Diese Rechtsansicht und die Regelung in den AGB halte ich für rechtlich angreifbar. Was mich jedoch mehr erschreckt ist die Selbstverständlichkeit mit der die Sache behandelt wird (von der Denic und domain-recht.de). Domains, die schätzungsweise einen hohen sechsstelligen Betrag wert sind, werden einfach so für jede Übertragung gesperrt. Dies hat selbstverständlich gravierende Auswirkungen auf das Vertrauen, das der deutschen ccTLD .de entgegengebracht wird. Wenn man sich nicht mehr sicher sein kann, dass eine Domain einen weitreichenden Bestandsschutz auch für Rechtsnachfolger hat, dann wird dieses Vertrauen natürlich erschüttert. Ich erwarte von der Denic, dass hier nicht still und heimlich durch eine AGB-Änderung das Problem unter den Teppich gekehrt wird, sondern, dass ein offener Diskurs stattfindet, der auch die Interessen der Domaininhaber berücksichtig. Und nein – zu sagen, dass der aktuelle Inhaber Vertrauensschutz genießt, ist keine Lösung, sondern faktische eine „Enteignung“ durch die Hintertür.
Neue Domainendungen – eine Bedrohung für Premium Domains
6. Juli, 2009 von RA Christian Kerschbaum, Fachanwalt für IT-Recht · 5 Kommentare
Die meisten Domainer halten die neuen gTLDs wie .sport oder .auto für überflüssig, aber nicht weiter schädlich, werden sie doch nach fast einhelliger Meinung dazu beitragen, dass sich die User noch stärker auf die etablierten Endungen wie .de oder .com konzentrieren. Ein durchschlagender Erfolg der neuen Domainendungen ist bis auf wenige Ausnahmen wohl nicht zu erwarten. Jedoch stellen diese neuen gTLDs eine konkrete Bedrohung für den Fortbestand zahlreicher Premium Domains wie sport.de oder auto.de dar.
Man stelle sich vor, man hat die Domain sport.de und erfährt von dem Vorhaben, dass eine neue gTLD .sport geplant ist. Soweit so gut, möchte man meinen – was hat das denn jetzt mit der etablierten sport.de zu tun? Diese Domain ist generisch, sicher und gut gegen Disputes zu verteidigen, oder etwa doch nicht? Die Denic hat dazu eine ganz eigene Rechtsansicht und geht entsprechend gegen generische Premium Domains vor. Konkret geht es um die RFC 1535, die besagt, dass es zu technischen Problemen bei der Verwaltung und Weiterleitung des „Internetverkehrs“ kommen kann, wenn eine Domain sowohl als SLD, als auch als TLD existiert (z.B.: sport.de und .sport). Aus diesem Grund geht die Denic gegen bereits bestehende .de Domains vor, wenn zu ihnen eine TLD existiert. Am Beispiel travel.de (new gTLD .travel) kann man sehen, dass in diesem Fall die Domain von der Denic mit einem Dispute belegt worden ist:
Domain: travel.de
Domain-Ace: travel.de
Nserver: nssp1.ncid.net
Nserver: nssp2.ncid.net
Nserver: nssp3.ncid.net
Status: connect
Dispute: running
Changed: 2006-11-13T11:22:30+01:00
Die Denic will verhindern, dass die Domain den Inhaber wechselt und so sicherstellen, dass die Domain frei wird und für die weitere Registrierung geblockt werden kann – siehe com.de:
„com.de“ is not a valid domain name
Die gleiche Situation kann und wird auftreten, wenn die neuen gTLDs eingeführt werden. Wird .sport eingeführt, dann wird auch sport.de gemäß RFC 1535 zu einem technischen Risiko und von der Denic mit einem Dispute belegt, mit der Folge, dass der Inhaber von sport.de diese Domain nicht mehr übertragen kann. Rechtsnachfolger, wie beispielsweise Erben oder eine neu gegründete GmbH können die Domain nicht mehr auf sich übertragen lassen. Die Domain ist überdies auch faktisch nicht mehr handelbar. Eine verfügungsrechtliche Übertragung der Domain auf den Käufer scheitert am Dispute. Im Falle des Todes des Domaininhabers ist es nur ein kleiner gedanklicher Schritt zur Kündigung der Domain durch die Denic, da der Domaininhaber ja nicht mehr existiert und eine Übertragung auf die Erben unmöglich ist. Premium Domains wie film.de (.film), auto.de (.auto), sport.de (.sport) sind somit auch in ihrem Bestand bedroht.
Konkret handelt es sich u.a. um folgende Premium Domains:
auto.de (.auto)
sport.de (.sport)
film.de (.film)
movie.de (.movie)
job.de (.job)
kids.de (.kids)
books.de (.books)
buy.de (.buy)
baby.de (.baby)
poker.de (.poker)
golf.de (.golf)
casino.de (.casino)
marke.de (.marke)
eco.de (.eco)
web.de (.web)
Diese Liste ist jedoch „nach oben“ offen, da noch nicht entschieden ist, welche neuen gTLDs eingeführt werden und weitere Anträge jederzeit möglich sind.
Die Denic rechtfertigt diese Disputes mit einem Verweis auf ihre AGB (DENIC-Domainrichtlinien und Domainbedingungen):
V.
Ungeachtet der TLD .de kann eine Domain nur bestehen aus Ziffern (0 bis 9), Bindestrichen, den lateinischen Buchstaben A bis Z und den weiteren Buchstaben, die in der Anlage aufgeführt sind. Sie muss wenigstens einen Buchstaben enthalten und darf mit einem Bindestrich weder beginnen noch enden sowie nicht an der dritten und vierten Stelle Bindestriche enthalten. Groß- und Kleinschreibung werden nicht unterschieden. Die Mindestlänge einer Domain beträgt drei, die Höchstlänge 63 Zeichen; sofern die Domain Buchstaben aus der Anlage enthält, ist für die Höchstlänge die gemäß dem Request for Comments 3490 in der sogenannten ACE-Form kodierte Fassung der Domain maßgebend. Unzulässig als Domain sind die Bezeichnungen von TLDs (wie z. B. .com, .net, .org und sämtliche länderbezogenen TLDs), Buchstabenkombinationen, die in deutschen Kfz-Kennzeichen zur Benennung des Zulassungsbezirks verwendet werden, sowie Zeichenfolgen, die sich ergeben, wenn man in derartigen Buchstabenkombinationen ä durch ae, ö durch oe und ü durch ue ersetzt.
§ 6 Domainübertragung
(1) Die Domain ist übertragbar, es sei denn sie ist mit einem Dispute-Eintrag (§ 2 Absatz 3) versehen oder aus der Bezeichnung einer Top Level Domain oder einer Buchstabenkombination gebildet, die in deutschen Kfz-Kennzeichen zur Benennung des Zulassungsbezirks verwendet wird oder die sich ergibt, wenn man in derartigen Buchstabenkombinationen ä durch ae, ö durch oe und ü durch ue ersetzt.
Dieses Vorgehen stellt einen erheblichen Eingriff in das Recht des Domaininhabers dar. Die Domain ist nicht mehr übertragbar und somit auch nicht mehr handelbar. Eine dementsprechende Verfügung des Domaininhabers ist unmöglich geworden. Schlimmer noch: Da der Domaininhaber von der Denic nicht über den Dispute informiert wird, ist er im Falle eines Verkaufs der Domain immer der Gefahr eines Schadensersatzanspruches wegen Unmöglichkeit ausgesetzt.
Diese Disputes durch die Denic stellen einen Eingriff in den Kernbereich des Rechts des Domaininhabers an der Domain dar. Zwar ist eine Domain „nur“ ein Bündel rechtlicher Ansprüche gegenüber der Vergabestelle (Denic), jedoch hat das BVerfG bereits 2004 (Beschluss vom 24.11.2004 – 1 BVR 1306/02 – ad-acta.de) entschieden, dass eine Domain eine eigentumsfähige Position i.S.d Art. 14 I (1) GG ist:
Dieses Nutzungsrecht stellt einen rechtlich geschützten Vermögenswert dar. Es ist dem Inhaber der Domain ebenso ausschließlich zugewiesen wie Eigentum an einer Sache. Die Berechtigung der DENIC e.G., den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, steht der Qualifizierung des vertraglichen Nutzungsanspruchs als verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum nicht entgegen (vgl. BVerfGE 89, 1 7 zum Besitzrecht des Mieters), sondern begrenzt lediglich den Umfang des Rechts.
Ein derartiger Eingriff in den Kernbereich des Nutzungsrechts an der Domain, der jegliche Verfügung des Domaininhabers unmöglich macht, ihm also das komplette Verfügungsrecht nimmt, kann meiner Meinung nach durch eine Regelung in den AGB nicht rechtlich wirksam vollzogen werden. Ich höre zwar schon jetzt den Chefsyndikus der Denic, Stefan Welzel, sinngemäß sagen: „Eine Domain ist übertragbar, weil wir Ihnen erlauben, die Domain zu übertragen. Ebenso können wir Ihnen dieses Recht jederzeit wieder nehmen.“ Jedoch ist diese Rechtsansicht nicht haltbar. Ich kann mir gut vorstellen, dass eine Klage gegen einen solchen Dispute Erfolg haben wird. Zuletzt hat diesbezüglich das LG Köln (Urteil vom 18.05.2009, Az. 81 O 220/08) entschieden, dass der Domaininhaber einer generischen Domain einen Dispute per Klage entfernen lassen kann:
Die Eintragung der Dispute-Vormerkung behindert den Kläger im Kern seiner gewerblichen Betätigung, denn er erzielt seine Einnahmen u.a. mit der Veräußerung von Domains;
Bis die Rechtslage entschieden worden ist, empfiehlt es sich die Premium Domains, für die eine entsprechende gTLD bereits in Planung ist, von einer natürlichen Person als Inhaber auf eine juristische Person (GmbH, AG) zu übertragen. Sollten alle Wege und Mittel gegen den Dispute scheitern, so kann die Domain dann schlussendlich noch im Rahmen des Verkaufs der GmbH (mit-)veräußert und somit auch für die Rechtsnachfolger gesichert werden.
Update:
Auf Rückfrage erklärt die Denic, dass es sich eigentlich nicht um einen Dispute-Eintrag handele, sondern um „eine technische Sicherung zur Umsetzung von § 6 Absatz 1 der DENIC-Domainbedingungen“. Egal wie die Denic es bezeichnet, das Ergebnis ist das Gleiche. Die Domains sind nicht mehr übertragbar und in ihrem Bestand bedroht.
Bilderrechte, Fotorechte und Webseiten
4. Mai, 2009 von RA Christian Kerschbaum, Fachanwalt für IT-Recht · 1 Kommentar
Eines vorweg: Das Thema Bilderrechte kann im Rahmen dieses Artikels bestenfalls angeschnitten werden. Ich werde versuchen auf die Thematik möglichst unjuristisch und praxisbezogen einzugehen, was nicht immer einfach ist ;).
Vor allem beim Projektieren stellt sich oft die Frage: „Darf ich irgendein Bild frei aus dem Internet wählen, oder gibt es Beschränkungen bei der Bilderwahl?“ Grundsätzlich gilt: Lichtbilder dürfen grundsätzlich nur mit Erlaubnis des Urhebers (des Fotografen) verwendet werden. Hier ist zu beachten, dass neben Lichtbildwerken auf reine Lichtbilder (also unabhängig von der Schöpfungshöhe) durch das Urhebergesetz geschützt sind.
„Wenn ich also die Erlaubnis des Fotografen habe, dann kann mir nichts mehr passieren?“
Nein, es kommt auch auf das Motiv an. Befindet Sich eine Person auf dem Bild, so muss auch deren Einwilligung vorliegen, solange die Person nicht reines Beiwerk ist. Dieses sog. „Recht am eigenen Bild“ wird in Deutschland durch das Kunsturhebergesetz geschützt. Aber wann ist eine Person ein „Beiwerk“? Dabei muss die Personendarstellung der Darstellung der Umgebung (z.B.: Landschaftspanorama) so untergeordnet sein, dass sie auch entfallen könnte, ohne dass sich der Charakter des Bilds ändern würde. Die Landschaft muss also das prägende Element im Bild sein. Daneben müssen Personen der Zeitgeschichte mehr dulden, als Privatpersonen. Eine (absolute) Person der Zeitgeschichte kann nicht immer verhindern, dass ihr Bild verwendet wird, da sie aufgrund ihrer Stellung, Taten oder Leistungen außergewöhnlich herausragt und deshalb derart im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht, dass ein besonderes Informationsinteresse an der Person selbst, sowie an allen Vorgängen, die ihre Teilnahme am öffentlichen Leben ausmachen, besteht. Aber auch bestimmte geschützte Formen und Gestaltungen können geschützt sein. So ist beispielsweise der ICE der Deutschen Bahn von Geschmacksmustergesetz geschützt, und darf als prägendes Motiv nicht für gewerbliche Abbildungen verwendet werden.
“Was ist mit Gebäuden, Bauwerken oder Skulpturen, darf ich die einfach fotografieren?“
Wie der Jurist so gerne sagt: „Das kommt darauf an.“ Auch Bauwerke können urheberrechtlich geschützt sein (Architektur, etc.). In Deutschland gibt es im Gegensatz zu anderen europäischen Staaten (wie Frankreich oder Italien) die sog. „Panoramafreiheit“. Diese besagt, dass man urheberrechtlich geschützte Bauwerke und Denkmäler, die vom öffentlichen Straßenland zu sehen und zu fotografieren sind, bildlich wiedergeben und veröffentlichen darf (Zeichnungen, Fotografien, etc.), auch wenn die Bauwerke an sich auf Privatgrund stehen.
Prinzipiell gelten aber folgende Einschränkungen:
– Die Panoramafreiheit umfasst nur die Außenansicht, nicht jedoch die Innenansicht
– Man muss sich auf öffentlich zugänglichem Straßenland befinden und das Foto ohne Hilfsmittel wie Leitern anfertigen können. Das bedeutet, dass Fotos mit Leitern über Mauern hinweg oder aus gegenüberliegenden Gebäuden nicht von der Panoramafreiheit gedeckt sind.
– Es gibt kein Recht am Bild der eigenen Sache. Bauwerke, die keinen rechtlichen Schutz genießen, dürfen frei fotografiert werden. Die Grenze ist jedoch das Hausrecht und die Privatsphäre. Aber Vorsicht: Aufnahmen von militärischen Anlagen und Luftbildaufnahmen können unter Strafe gestellt sein.
Tatsächlich ist das Thema jedoch um einiges komplexer! Wenn an sich unsicher ist, sollte man in jedem Falle einen Anwalt seines Vertrauens hinzuziehen.
Tagsüber wird das Internet abgeschaltet – Sendezeiten für das Internet
15. März, 2009 von RA Christian Kerschbaum, Fachanwalt für IT-Recht · Kommentare deaktiviert für Tagsüber wird das Internet abgeschaltet – Sendezeiten für das Internet
Heise berichtet über den neuesten Vorstoß der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) tagsüber das Internet abzuschalten – zumindest was Erotik betrifft. Deutschland reiht sich damit bereits seit einiger Zeit in eine Reihe mit China und Australien ein was Zensur betrifft. Mag man über Erotik im Internet denken was man will, jedoch zeigt die Erfahrung, dass solche Verbote und Einschränkungen gerne auf weitere Bereiche ausgeweitet werden. Und wer „Sendezeiten“ für das Internet einführen will, der hat das Medium nicht verstanden.
Aber solange Politiker, die das Medium Internet nicht verstehen, an der Macht sind, wird es eher schlechter, bevor es besser wird.
Adsense Account gesperrt – Wie man Google verklagt und gewinnt!
7. März, 2009 von RA Christian Kerschbaum, Fachanwalt für IT-Recht · 5 Kommentare
Aaron Greenspan hat in der Huffington Post einen sehr interessanten Artikel veröffentlicht, der die Probleme, die viele Kunden von Google mit dem Support dort haben, recht gut zusammenfasst. Und das mit einem fast schon komödiantischen Ausgang. Greenspan verklagt Google und gewinnt!
Was war passiert? Aaron Greenspan war jahrelang mit seinem Unternehmen Adwords Kunde, bis er sich entschloss die Seiten zu wechseln und mit einer neu gekauften Domain Adsense (for Content) auszuprobieren. Gesagt, getan und zu seinem Erstaunen hatte die Domain auch noch viele Besucher, was zu einem Umsatz von 721,00 USD führte. Bis schließlich Ende letzten Jahres Greenspans Adsense Account überraschend gesperrt wurde:
Your AdSense account for this login is currently disabled. We recommend checking your email inboxes for any messages we may have sent you regarding your account status. Sometimes our messages can be caught by email filters, so please be sure to check the Bulk/Spam folders of your email accounts as well.
If your account was disabled for invalid click activity, please visit our Disabled Account FAQ for more information.
Man kann seine Verwunderung nachempfinden, hatte er sich doch nach eigener Aussage nichts zu Schulden kommen lassen. Dann geschah das, was viele in der gleichen Situation schon oft feststellen mussten: Google hat keinen Support, nix, nada, null.
Emailanfragen wurden entweder gar nicht oder mit einer Standardmail beantwortet. Anrufe führten ins Leere, da man Greenspan schlicht und einfach nicht verbinden wollte. Weder ein Techniker, noch ein Adsense Manager, ja noch nicht mal die Rechtsabteilung von Google waren für ihn zu sprechen. Und das Kurioseste: Bis auf die Mitteilung, dass er für die Adwordskunden ein „bedeutendes Risiko“ darstellen würde, konnte oder wollte ihm keiner sagen, warum denn nun sein Adsense Account gesperrt worden war.
In einem Anruf beim Adwords-Support, mit dem er als zahlender Kunde schon jahrelang zusammengearbeitet hatte, sagte er dem Mitarbeiter, dass man in Amerika das Recht habe zu erfahren welches Verbrechens man beschuldigt werde, um sich verteidigen zu können. Die Antwort war mal wieder typisch für Google. Der Google-Mitarbeiter sagte Greenspan, dass dieser fundamentale Rechtsgrundsatz nun mal nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Google vorkommt und somit auch nicht anwendbar sei.
Jetzt wurde es Greenspan zu bunt und er ging zum Gericht (Small Claims Court entspricht etwa unserem Amtsgericht) von Santa Clara County in Palo Alto, dem gleichen Gerichtsbezirk, dem auch Google USA angehört, und reichte Klage ein. Ziel war es zumindest die verdienten 721,00 USD zu bekommen. Da in den USA in den Small Claims Courts Anwälte nicht zugelassen sind, schickte Google eine Rechtsanwaltsgehilfin in den Prozeß. Diese argumentierte, Greenspan müsse schließlich irgendwas falsch gemacht haben, denn ansonsten wäre er ja nicht gesperrt worden. Auf seine Nachfrage, was er denn konkret falsch gemacht habe, wußte die Google-Mitarbeiterin keine Antwort – offensichtlich wusste sie es selbst nicht einmal. Das sei aber auch gar nicht wichtig, denn Google könne einem den Adsense Account sperren, aus welchen beliebigen Gründen auch immer.
Diese Argumentation erlebte ein jähes Ende, als der Richter fragte, ob Google ihn auch für die Farbe seiner Augen sperren könnte. Schließlich entschied der Richter, dass er zwar im Small Claims Court nicht die Macht habe, Greenspans Adsense Account wieder öffnen zu lassen, aber dass er Google dazu verurteilen kann, Greenspan die 721,00 USD zu bezahlen. Zum ersten Mal befand sich Google nun in den Schuhen seiner Kunden. Die Google-Mitarbeiterin quittierte diese Erfahrung prompt mit einem lauten
But it’s not fair! What if everyone whose account was canceled sued Google?
(Aber das ist unfair! Was ist, wenn jeder, dem Google das Account gesperrt hat nun Google verklagt?)
Die Frage ist gar nicht mal so weit hergeholt. Bis Google seinen Support nicht grundlegend verändert, bzw. überhaupt mal Support für einige Produkte einführt, ist der Kunde immer der Willkür Googles ausgesetzt. Ich möchte gar nicht abstreiten, dass in einer Vielzahl der Fälle die Adsense Accounts zu Recht gesperrt werden (Eigenklicks, Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen, etc.), aber es muss möglich sein, zu erfahren, warum man gesperrt worden ist, um seine Sachlage darlegen zu können. Auch ich habe einen Adsense Account, aber ich benutze ihn nicht, schlicht und einfach deswegen, weil es mir suspekt ist, überhaupt keinen Support zu bekommen, wenn man ihn braucht.
Stefan Zwanzger hat vor einiger Zeit ein Interview mit Google auf dem Google Campus in Kalifornien geführt. Dabei kam auch das Thema Support zur Sprache und die Google-Mitarbeiterinnen Kim Malone (AdSense Director of Operations) und Michelle Vidano (Head of AdSense Product Marketing) hatten dazu folgendes zu sagen:
Affiliate.de: Hinsichtlich der Betreuung: Gibt es eine AdSense-Telefon-Hotline für die Nutzer?
Michelle: Wissen Sie, wir haben die Publisher gefragt, was sie wollen, und sie wollten das nicht wirklich.
Kim: Was die Publisher wollen ist mehr Geld, höhere Verdienste. Wir können aufgrund des Feedbacks sagen: die Nutzer wollen eher, dass wir unsere Ressourcen dafür einsetzen, herauszufinden, wie wir ihnen zu noch höheren Einnahmen verhelfen können…
Was muss man nehmen, um so einen Realitätsverlust zu erleiden? Kunden wollen keinen Support? HALLO? Klopf Klopf, jemand zu Hause?
Na, da hat Google seit 2006 ja ganze Arbeit geleistet. Man hört aus allen Ecken, dass die Adsense Einnahmen permanent sinken, obwohl der Online Werbemarkt stetig wächst (auch jetzt in der Wirtschaftskrise). Da hätte man mal lieber in Support investieren sollen.
Aber mittlerweile scheint sich Google doch in Richtung Kunden zu öffnen (obiges Interview stammt aus 2006). Ich hatte in Nizza auf dem SedoPro Partnerforum die Gelegenheit mit einem deutschen Google-Mitarbeiter zu sprechen, der für den Partnerfeed im Domainparking-Bereich zuständig ist. Während des sehr angenehmen etwa zweistündigen Gesprächs habe ich ihn auch gefragt, warum der Support bei einzelnen Produkten wie Adsense praktisch nicht vorhanden ist, und das der Grund ist, warum ich es nicht benutze. Er hat mich dann darauf aufmerksam gemacht, dass es für Kunden mit entsprechendem Umsatz (die Adsense PremiumAccounts) Keyaccount Manager gibt, die diese Kunden betreuen. Darunter gibt es aber nur die Möglichkeit per Email Kontakt aufzunehmen. Insgesamt hatte ich den Eindruck, dass zumindest die deutschen Google-Mitarbeiter sehr bemüht und „pro Kunde“ eingestellt sind.
Im Fall von Greenspan möchte ich betonen, dass er nicht das neue Google Adsense für Domains (das sog. eigene Google-Domainparking) benutzt hatte, sondern Adsense for Content. Diese Anzeigen hatte er einfach auf einer Platzhalter-Seite eingebaut (sog. MFA (Made for Adsense) Seiten), was natürlich gegen die Adsense Nutzungsbestimmungen verstößt. Somit erfolgte seine Sperrung zu Recht und die ganze Sache vor Gericht hätte wohl vermieden werden können, hätte man ihm nur den Grund für seine Sperrung mitgeteilt.