Bilderrechte, Fotorechte und Webseiten

Eines vorweg: Das Thema Bilderrechte kann im Rahmen dieses Artikels bestenfalls angeschnitten werden. Ich werde versuchen auf die Thematik möglichst unjuristisch und praxisbezogen einzugehen, was nicht immer einfach ist ;).

Vor allem beim Projektieren stellt sich oft die Frage: „Darf ich irgendein Bild frei aus dem Internet wählen, oder gibt es Beschränkungen bei der Bilderwahl?“ Grundsätzlich gilt: Lichtbilder dürfen grundsätzlich nur mit Erlaubnis des Urhebers (des Fotografen) verwendet werden. Hier ist zu beachten, dass neben Lichtbildwerken auf reine Lichtbilder (also unabhängig von der Schöpfungshöhe) durch das Urhebergesetz geschützt sind.

„Wenn ich also die Erlaubnis des Fotografen habe, dann kann mir nichts mehr passieren?“
Nein, es kommt auch auf das Motiv an. Befindet Sich eine Person auf dem Bild, so muss auch deren Einwilligung vorliegen, solange die Person nicht reines Beiwerk ist. Dieses sog. „Recht am eigenen Bild“ wird in Deutschland durch das Kunsturhebergesetz geschützt. Aber wann ist eine Person ein „Beiwerk“? Dabei muss die Personendarstellung der Darstellung der Umgebung (z.B.: Landschaftspanorama) so untergeordnet sein, dass sie auch entfallen könnte, ohne dass sich der Charakter des Bilds ändern würde. Die Landschaft muss also das prägende Element im Bild sein. Daneben müssen Personen der Zeitgeschichte mehr dulden, als Privatpersonen. Eine (absolute) Person der Zeitgeschichte kann nicht immer verhindern, dass ihr Bild verwendet wird, da sie aufgrund ihrer Stellung, Taten oder Leistungen außergewöhnlich herausragt und deshalb derart im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht, dass ein besonderes Informationsinteresse an der Person selbst, sowie an allen Vorgängen, die ihre Teilnahme am öffentlichen Leben ausmachen, besteht. Aber auch bestimmte geschützte Formen und Gestaltungen können geschützt sein. So ist beispielsweise der ICE der Deutschen Bahn von Geschmacksmustergesetz geschützt, und darf als prägendes Motiv nicht für gewerbliche Abbildungen verwendet werden.

“Was ist mit Gebäuden, Bauwerken oder Skulpturen, darf ich die einfach fotografieren?“
Wie der Jurist so gerne sagt: „Das kommt darauf an.“ Auch Bauwerke können urheberrechtlich geschützt sein (Architektur, etc.). In Deutschland gibt es im Gegensatz zu anderen europäischen Staaten (wie Frankreich oder Italien) die sog. „Panoramafreiheit“. Diese besagt, dass man urheberrechtlich geschützte Bauwerke und Denkmäler, die vom öffentlichen Straßenland zu sehen und zu fotografieren sind, bildlich wiedergeben und veröffentlichen darf (Zeichnungen, Fotografien, etc.), auch wenn die Bauwerke an sich auf Privatgrund stehen.
Prinzipiell gelten aber folgende Einschränkungen:
– Die Panoramafreiheit umfasst nur die Außenansicht, nicht jedoch die Innenansicht
– Man muss sich auf öffentlich zugänglichem Straßenland befinden und das Foto ohne Hilfsmittel wie Leitern anfertigen können. Das bedeutet, dass Fotos mit Leitern über Mauern hinweg oder aus gegenüberliegenden Gebäuden nicht von der Panoramafreiheit gedeckt sind.
– Es gibt kein Recht am Bild der eigenen Sache. Bauwerke, die keinen rechtlichen Schutz genießen, dürfen frei fotografiert werden. Die Grenze ist jedoch das Hausrecht und die Privatsphäre. Aber Vorsicht: Aufnahmen von militärischen Anlagen und Luftbildaufnahmen können unter Strafe gestellt sein.

Tatsächlich ist das Thema jedoch um einiges komplexer! Wenn an sich unsicher ist, sollte man in jedem Falle einen Anwalt seines Vertrauens hinzuziehen.

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