Wenn die Kripo zweimal klingelt!
8. Dezember, 2014 von RA Christian Kerschbaum, Fachanwalt für IT-Recht · Kommentare deaktiviert für Wenn die Kripo zweimal klingelt!
Telefon: „Palim Palim“
Domaininhaber: „Hallo?“
Anrufer: „Hier ist Kriminaloberkommissar Schimanski (Name geändert) von der Kripo [Großstadt aus NRW]. Ihnen gehört doch die Domain „anwaelte.info“?“
Domaininhaber: „Was kann ich denn für Sie tun?“
Kripo: „Gehört Ihnen nun die Domain „anwaelte.info“ oder nicht?“
Domaininhaber: „Um was geht es denn genau?“
Kripo: „Uns liegen mehrere Anzeigen vor, dass von der Domain „anwaelte.info“ Emails versandt worden sind, die im Verdacht stehen, den Tatbestand des Betruges zu erfüllen. Es wurden mehrere Emails mit Abmahnungen versandt, in denen unter Vorspiegelung diverser Verstöße wie Filesharing behauptet wird, man sei verpflichtet Geld zu bezahlen. Der Name der Kanzleien ist aber ausgedacht und die Abmahnungen sind alle falsch.“
Domaininhaber: „Ja, und was hat das mit mir zu tun?“
Kripo: „Na Sie sind doch der Inhaber der Domain „anwaelte.info“?! Von Ihrer Domain wurden die Emails doch verschickt, oder nicht?!“
Domaininhaber: „Ich kann im Moment dazu gar nichts sagen. Aber wenn Sie wollen, dann schicken Sie mir doch bitte Ihre Anfrage per Post, damit ich die Sache prüfen kann.“
Kripo: „Aber am Telefon geht das doch viel schneller, mit der Post dauert das wieder ewig! Warum wollen Sie das denn?“
Domaininhaber: „Zufälligerweise bin ich Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht und obwohl Sie einen vertrauenswürdigen Eindruck machen, weiß ich eigentlich gar nicht, wer Sie sind. Da ich berufsbedingt solche Sachen gerne schriftlich festhalte, damit es später keine Missverständnisse gibt, muss ich leider darauf bestehen, dass Sie mir die Fragen schriftlich übersenden.“
Kripo: „Na gut, das kann aber dauern, wir haben hier sehr viel Arbeit!“
Domaininhaber: „Kein Problem! Auf Wiederhören!“
Kripo: „Auf Wiederhören!“ [legt auf]
Der findige Leser hat jetzt natürlich herausgefunden, dass ich der Domaininhaber war (und auch noch bin). Ich habe nach dem Anruf natürlich sofort die Domain sowohl im externen Whois, als auch im Backend meines Domainanbieters überprüft. Alles normal, kein Hijacking. Die Domain war zu dem Zeitpunkt zudem geparkt, ein MX-Eintrag im DNS existierte nicht. Ich war zunächst ratlos und hatte mich schon fast damit abgefunden, dass die Domain ggf. gespooft worden war.
Telefon: „Palim Palim“
Ich: „Hallo?“
Kripo: „Hier ist nochmal Kommisar Schimanski von der Kripo.“
Ich: „Ja?“
Kripo: „Ich habe jetzt nochmal in die Akte geschaut.“
Ich: „Ja, und?“
Kripo: „Sie bekommen keine Post von uns, da der Domainname nicht „anwaelte.info“ sondern „irgendwas-anwaelte.info“ lautet.“
Ich: „Aha, die Sache ist also erledigt?“
Kripo: „Für Sie ja. Schönen Tag noch!“
Ich: „Danke, wünsche ich Ihnen auch!“ [legt auf]
Ich vermute, dass der eifrige Polizeibeamte, nachdem er sich mit mehr Arbeit (Übersendung der schriftlichen Fragen per Post) konfrontiert sah, die Akte genauer studiert hat. Dabei ist ihm wohl aufgefallen, dass er sich bei dem Domainnamen verlesen hat. Wenn ich nun seine Fragen einfach so am Telefon beantwortet hätte, dann wäre jetzt ein Aktenvermerk in der Welt, der mich mit dem Delikt in Verbindung bringt. Ggf. wäre gegen mich ermittelt worden, schlimmstenfalls hätte es eine Hausdurchsuchung gegeben, ggf. inkl. der Beschlagnahme meiner Computer.
Nun kommt es immer wieder mal vor, dass mich ein Mandant anruft, der sich in einer ähnlichen Situation befindet. Entweder hat die Polizei angerufen oder man ist als „Zeuge“ bei der Polizei vorgeladen worden. Der Mandant fühlt sich sicher, da er ja nichts getan hat („mein Projekt / meine Domain ist sauber“) und will den Termin wahrnehmen oder die Polizei zurückrufen. Ich rate immer davon ab, dies zu tun und erzähle dann genau diese Geschichte. Obwohl man selbst nichts getan hat, kann es schnell vorkommen, dass man einem Missverständnis zum Opfer fällt. Ich rate in solchen Fällen immer dazu, den Termin bei der Polizei nicht wahrzunehmen und keinen Rückruf zu tätigen. Der erste Schritt ist immer die Akteneinsicht, um überhaupt rauszufinden, worum es eigentlich geht. Sollte man es im Anschluss für sachdienlich halten tatsächlich Auskunft zu erteilen, so sollte dies immer schriftlich durch einen Anwalt geschehen, da man als Laie schnell ungünstige Formulierungen wählt. Für die Akteneinsicht ist man zudem zwingend auf einen Anwalt angewiesen, da man als Zivilperson eine Akteneinsicht auch nicht in eigenen Angelegenheiten bekommt.
Dass man als Unschuldiger in die Mühlen der Justiz gerät liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung. Um das zu vermeiden sollte man einen spezialisierten Anwalt aufsuchen, insbesondere wenn man nichts mit dem Vorwurf zu tun hat.
Fälle aus der Praxis eines Fachanwalts für IT-Recht
27. November, 2014 von RA Christian Kerschbaum, Fachanwalt für IT-Recht · Kommentare deaktiviert für Fälle aus der Praxis eines Fachanwalts für IT-Recht
Eines kann man mit Sicherheit feststellten, wenn man als Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht im Bereich des Internetrechts und Domainrechts tätig ist: Es wird nicht langweilig. Ob eine Abmahnung aus dem Domainrecht, Urheberrecht oder Wettbewerbsrecht, ob Abmahnungen wegen Bildermissbrauchs, Preisangabenverordnung oder eines unzutreffenden Impressums eines Online-Shops oder ob es sich um eine Klage bei Gericht handelt, immer, wenn man denkt, der aktuelle Fall wäre wohl schwerlich zu toppen, so wird man umgehend eines Besseren belehrt.
Der Kampf ums weiße Gold
Die Auseinandersetzungen, in denen vermeintliche Rechteinhaber versuchen, Domaininhabern eine oder mehrere Domains streitig zu machen, bilden erfahrungsgemäß den größten Teil der domainrechtlichen Tätigkeit. Dabei sind die Grenzen bei weitem nicht starr gefasst und die rechtliche Beurteilung, ob tatsächlich ein relevanter kennzeichenrechtlicher Verstoß vorliegt, sollte stets im entsprechenden Einzelfall eingehend geprüft werden.
Das rechtliche Geplänkel beginnt auch nicht immer mit einer Abmahnung. Im Streit um die Rechte an der beschreibenden Bezeichnung „Weisses Gold“, verschickte ein großer ostdeutscher Porzellanhersteller zunächst eine sog. Berechtigungsanfrage an die Inhaber der jeweiligen beschreibenden Domains. Im Gegensatz zu einer Abmahnung ist eine Berechtigungsanfrage eine Aufforderung an den potentiellen Gegner, seinerseits seine Rechte an der Verwendung der gegenständlichen Domain darzulegen. Diese Anfrage löst keine Kostenerstattungsansprüche aus – auch dann nicht, wenn sich später herausstellen sollte, dass tatsächlich eine Schutzrechtsverletzung vorliegt. Regelmäßig ist eine Berechtigungsanfrage jedoch einer Abmahnung vorgeschaltet. Warum mahnt also der Rechteinhaber nicht sofort ab? Eine unberechtigte Abmahnung kann ihrerseits Ansprüche des unberechtigt Abgemahnten gegen den vermeintlichen Rechteinhaber, wie beispielsweise Schadensersatzansprüche oder eine negative Feststellungsklage, auslösen. Auch bietet eine Berechtigungsanfrage die Möglichkeit, weitere Informationen von der Gegenseite abzufragen.
Im vorliegenden Fall beantwortete der Mandant die Berechtigungsanfrage bereits vor der Mandatierung selbst und wurde umgehend mit einer einstweiligen Verfügung konfrontiert. Es ist daher empfehlenswert, eine derartige Anfrage niemals ohne anwaltlichen Rat selbst zu beantworten. Dabei stellte sich heraus, dass die Porzellan-Manufaktur nach einem erfolglosen Versuch, die Marke „Weisses Gold“ beim DPMA einzutragen, eine Eintragung beim HABM u.a. für Porzellanwaren erreichen konnte. Dieses Vorgehen, eine ältere Domain mit einer jüngeren Gemeinschaftsmarke anzugreifen, kommt in der anwaltlichen Praxis durchaus häufiger vor – sogar oder insbesondere mit beschreibenden Begriffen. Hier legten wir zunächst Rechtsmittel gegen die erlassene Beschlussverfügung ein, veranlassten die Erhebung der Hauptsacheklage und beantragten die Löschung der Gemeinschaftsmarke „Weisses Gold“ beim HABM in Alicante. Das domainrechtliche Verfahren konnte in allen Instanzen bis hin zum BGH (Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde der Gegenseite) gewonnen werden.
Das Vorgehen der Manufaktur basierte schlicht auf der Erwartung, dass viele Domaininhaber ein langwieriges und kostspieliges Verfahren scheuen und lieber ihre Domain aufgeben, bevor sie sich schlimmstenfalls einem über mehrere Instanzen summierten Kostenrisiko aussetzen, welches durchaus existenzbedrohend sein kann. So macht die Manufaktur in einem weiteren (noch außergerichtlichen) Verfahren sogar einen Übertragungsanspruch gegen den Domaininhaber geltend – dies in grober Missachtung der gefestigten Rechtsprechung des BGH, welche allenfalls ausnahmsweise (!) einen Freigabeanspruch (also keinen Übertragungsanspruch) als möglich ansieht. So ist es der Porzellan-Manufaktur mittlerweile gelungen, zahlreiche Domains augenscheinlich kampflos übertragen oder gelöscht zu bekommen. Bis dato haben mehrere Domaininhaber ihre Domains aufgegeben oder der Manufaktur übertragen, ob aus Unwissenheit oder aus Angst über die drohenden Kosten entzieht sich unserer Kenntnis. Als Domaininhaber sollte man daher in jedem Fall zunächst einen spezialisierten Anwalt idealerweise einen Fachanwalt für IT-Recht aufsuchen, um alle Facetten der Sach- und Rechtslage erschöpfend prüfen zu lassen, bevor man den Schritt in die Domainaufgabe geht.
Vorsicht vor dem Kinderzimmerprovider
In einem anderen Fall gab eine Mandantin bei einem Studenten, der augenscheinlich aus dem elterlichen Kinderzimmer operierte, eine Webseite samt Domain (tätigkeit-nachname.de) für ihren geschäftlichen Internetauftritt in Auftrag. Der „Provider“ orderte die Domain bei 1und1 in eigenem Namen und benutzte den dortigen „Homepagebaukasten“, um die Webseite „zu designen“ und „zu programmieren“. Nachdem die Mandantin darauf aufmerksam wurde, dass der Gegner ihre Emails mitliest („Ich habe gerade folgende Email an Dich gelesen, …“), kündigte Sie den Vertrag und verlangte den Auth-Code für ihre Domain.
Der Student war hingegen der Ansicht, es handele sich um seine Domain und machte der Mandantin ein Angebot, ihm ihre eigene Domain abzukaufen. Als sich die Mandantin verständlicherweise weigerte, leitete er die Domain auf ein selbstbetriebenes Erotikportal weiter, welches die Offerten von Prostituierten zum Inhalt hatte. Wir ersparen es uns an dieser Stelle, die zahlreichen Rechtsverstöße aufzuzählen. Da der Gegner nicht zum Einlenken bewegt werden konnte, wurde erfolgreich das Klageverfahren beschritten. Schließlich wurden die Forderungen und Kosten bei dem Studenten, der mittlerweile in Lohn- und Brot stand im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben.
Es gibt nichts, was es nicht gibt
Ein weiterer Mandant betreibt ein Internetverzeichnis, in das man sich kostenfrei eintragen kann, ganz ohne versteckte Kosten, Haken oder Ösen. Die wohl mit der Öffentlichkeitsarbeit beauftragte Mitarbeiterin einer Kapitalgesellschaft trägt ihre Arbeitgeberin weisungsgemäß in diesem Verzeichnis kostenfrei ein und veröffentlicht Werbedokumente – ebenfalls kostenlos.
Ein paar Wochen später erhält unsere Mandantschaft nun eine Abmahnung eben jener Kapitalgesellschaft, mit dem Inhalt, sie würde die Kennzeichenrechte des Firmennamens in oben genanntem Verzeichnis missbrauchen. Überdies sei die Firma im Verzeichnis nicht aufzufinden und man machte den Vorwurf, es würden Emails über das Kontaktformular abgefangen. Ungeachtet des bereits in den Vorhaltungen inhärenten Widerspruchs, gingen wir zunächst davon aus, dass der gegnerische Anwalt nicht alle Informationen (insbesondere zur Eigeneintragung seiner Mandantin) hatte und wiesen die Abmahnung – unter Hinweis auf deren sachliche und rechtliche Mängel – zurück.
Die Antwort des Anwalts erfolgte prompt mit dem deutlich konfrontativ aufbereiteten Hinweis, er wisse bereits von der Eigeneintragung, dies sei jedoch völlig unerheblich. Neben einem kennzeichenrechtlichen Verstoß, sei auch das Namensrecht verletzt. Überdies sehe man das Wettbewerbsrecht beeinträchtig. Man wolle zudem auch deliktsrechtliche Ansprüche, sowie Unterlassungsansprüche geltend machen. Nach einer kurzen Überprüfung auf http://www.rechtsanwaltsregister.org/, ob der Kollege überhaupt eine Zulassung zur Anwaltschaft besitzt, erwiderten wir unter Androhung eigener rechtlicher Schritte deutlich ausdrücklicher mit dem Ergebnis, dass die Sache außergerichtlich im Sinne unserer Mandantschaft beigelegt werden konnte.
Kurzdomains unter Beschuss
Es kann ohne Übertreibung festgestellt werden, dass sich die von der DENIC eG Ende 2009 freigegebenen Kurzdomains (Bsp.: xy.de) auch verletzungsrechtlich größter Beliebtheit erfreuen. In einem mittlerweile durch Vergleich abgeschlossenen Klageverfahren wurde versucht, unserem Mandanten eine solche Kurzdomain abzujagen. Da die tatsächlich betroffene Domain verständlicherweise nicht genannt werden kann, wird eine fiktive Domain (hier: „fc.de“) zur Veranschaulichung des Falles herangezogen, die mit dem realen Verfahren jedoch in keinerlei Beziehung steht.
Man stelle sich also vor, unser Mandant wäre Inhaber der (fiktiven) Domain „fc.de“. Nun gibt es aber auch einen (ebenfalls fiktiven) Fußballverein namens „Fußballclub des deutschen Staates und seiner Bundesländer 1949 e.V.“, welcher aufgrund seines langen Namens auch „FC Deutschland“ genannt wird. Der Fußballverein war der Ansicht, er habe aufgrund der Tatsache, dass es ihn bereits seit 1949 gibt auch die besseren Rechte an der Domain „fc.de“. Derzeit müsse er noch auf die (fiktive) Domain „fc-deutschland.de“ ausweichen. Er werde in zahlreichen Publikationen und Medien unter Verwendung der Abkürzung „FC“ angesprochen, so dass er es nicht zu dulden habe, dass der Domaininhaber ihm seine Domain vorenthalte. Es wurde ein isolierter Anspruch auf Domainlöschung geltend gemacht.
Hier war bereits zweifelhaft, ob die Buchstabenfolge „FC“ überhaupt Namensfunktion haben kann. So sind die Buchstaben „FC“ insbesondere nicht geeignet, Namensträger voneinander zu unterscheiden. Bei zwei einzelnen Buchstaben ist die abstrakte Unterscheidungskraft bereits auf ein Minimum reduziert, wenn sie denn überhaupt vorhanden ist. Die Anerkennung des Zeichens „FC“ als Bezeichnung für nur einen Namensträger in Unterscheidung von Anderen dürfte praktisch nicht vorhanden sein. Im vorliegenden Fall wurde „FC“ vom Gegner als Abkürzung für „Fußballclub“ verwendet. Da zahlreiche andere Fußballclubs ebenfalls „FC“ als Abkürzung verwenden, ist es unmöglich anhand des Zeichens „FC“ einen Fußballclub vom anderen zu unterscheiden. Dem Zeichen „FC“ fehlte es daher sowohl an der abstrakten, als auch an der konkreten Unterscheidungskraft.
Dieses Verfahren wurde im Sinne unserer Mandantschaft verglichen. Der Gegner zahlte eine sehr attraktive Vergleichssumme für die Übertragung der Domain. Wir vertraten dabei die Interessen des Domaininhabers.
Abschließend kann gesagt werden, dass Domaininhaber leider weiterhin mit rechtlichen Herausforderungen zu rechnen haben. Dieser Trend ist stark zunehmend und wird durch den Umstand vorangetrieben, dass viele rechtsgebietsfremde Anwälte (aktuell ein Fachanwalt für Familienrecht, ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht, usw.) offensichtlich der Ansicht sind, sie könnten das technisch und rechtlich durchaus anspruchsvolle Rechtsgebiet des IT-Rechts auch nebenher bearbeiten. Dies führt u.a. zu völlig unzutreffenden Abmahnungen oder sogar zu isolierten Domainlöschungsklagen. Egal welches Rechtsproblem Sie haben, gehen Sie immer zu einem spezialisierten Rechtsanwalt. Dies gilt umso mehr im Domainrecht!
.de Premium Domains – betroffene Domains können vererbt werden
14. September, 2009 von RA Christian Kerschbaum, Fachanwalt für IT-Recht · 4 Kommentare
Auf dem Domainvermarkterforum 2009 in Köln hat sich Denic-Vorstandsmitglied Frau Sabine Dolderer den Fragen der Domaingemeinde gestellt. Im Mittelpunkt der Diskussion stand die Frage, ob .de Premium Domains bei einer gleichlautenden gTLD übertragen werden können, oder nicht. Ich hatte im Rahmen eines zwei-Personen-Gesprächs auf der Bühne die Möglichkeit, direkt mit Frau Dolderer als Gesprächspartner zu diskutieren.
Auf meine erste Frage zu den Hintergründen des § 6 Abs. 1 Denic-Domainbedingungen erklärte Frau Dolderer, dass diese Regelung nicht erst vor kurzem geändert wurde, sondern mindestens schon seit 2004 in dieser Form besteht. Dabei hat es sich die Denic nicht einfach gemacht, und die Interessen der Domaininhaber mit den Interessen an einem reibungslosen Internetverkehr gegeneinander abgewogen. Dabei hat man die technischen Probleme gem. RFC 1535 höher gewichtet.
Überraschenderweise erklärte Frau Dolderer, dass betroffene Domains selbstverständlich vererbt werden können. Sie entschuldigte sich für die evtl. juristisch ungenaue Erklärung, aber aus der Sicht der Denic, handele es sich bei einer Vererbung nicht um eine normale Übertragung, so dass diese Fälle nicht unter die Beschränkung des § 6 Abs. 1 Denic-Domainbedingungen fallen würden. Auch eine Übertragung im Rahmen einer Firmennachfolge sei möglich. Auf Nachfrage erklärte Frau Dolderer, dass man dabei die handelsrechtlichen Regeln der Firmennachfolge beachten und genau prüfen würde, ob die Nachfolgefirma auch wirklich in wesentlichen Teilen der Vorgängerfirma entspräche, oder ob es sich um eine Übertragung auf eine neue Firma handele. In letzterem Fall sei eine Übertragung nicht möglich.
Eine Übertragung der betroffenen Premium Domains im Rahmen der Erfüllung eines Domainverkaufs sei jedoch weiterhin nicht möglich. Auf Nachfrage, warum denn andere Registries augenscheinlich kein Problem mit SLDs, die einer TLD entsprechen, haben, erklärte Frau Dolderer, dass diese Registries einfach ein größeres technisches Risiko bewusst in Kauf nehmen. Die in RFC 1535 beschriebenen technischen Risiken sind auch heutzutage nicht einfach zu beheben. Dazu müssten Einstellungen und Protokolle auf allen betroffenen Stellen berichtigt und überwacht werden, was nahezu unmöglich sein. Derzeit gebe es immer noch einen großen Anteil an DNS-Anfragen, die falsch geroutet werden, was ein Resultat des immer noch bestehenden Problems gem. RFC 1535 ist.
Auf Nachfrage, warum diese Einschränkung der Übertragung so leicht mithilfe eines Firmenmantels, mit dem betroffene Domains faktisch „mit“veräußert werden können, umgangen werden kann, wurde diese Möglichkeit besprochen und seitens der Denic nicht beanstandet.
Auf den Einwurf, warum die Denic nicht aktiver gegen die gTLDs vorgeht antwortete Frau Dolderer, dass man die ICANN auf das Problem aufmerksam gemacht hat, es aber nicht die Aufgabe der DENIC sei, gegen jede neue gTLD vorzugehen.
Das Problem der Nichtübertragbarkeit im Rahmen eines Domainverkaufs besteht weiterhin fort und man darf gespannt sein, welcher Inhaber die Angelegenheit gerichtlich überprüfen lässt.
Insgesamt war es eine recht angenehme Diskussion, die eher auf Dialog, als auf ein Streitgespräch ausgelegt war. Das macht auch Sinn, da sich die Interessen der Denic und der Domaininhaber größtenteils decken und es schade wäre, wenn man sich ständig gegenseitig ein Bein stellt. Man muss auch beachten, dass wir es als .de-Domainer doch im internationalen Vergleich recht gut haben. Der Preis für .de Domains ist sehr niedrig und es gibt keine fragwürdigen Schiedsgerichtsentscheidungen, da das UDRP nicht anwendbar ist. Dies und die darauf beruhende Stellung der .de Domain an der Spitze der TLDs ist nicht zuletzt der Denic zu verdanken. Ich persönlich würde mir wünschen, dass die Denic offensiver bei der ICANN gegen die neuen gTLDs vorgeht und das technische Problem nicht auf die Domaininhaber abwälzt. Ein guter Schritt in die richtige Richtung wurde mit diesem Dialog zumindest gemacht, auch wenn nicht alle Punkte abschließend geklärt werden konnten.
Denic gibt Stellungnahme zu bedrohten .de Premium Domains ab: Kein Anlass zur Sorge – Domains lediglich nicht mehr übertragbar…
10. August, 2009 von RA Christian Kerschbaum, Fachanwalt für IT-Recht · 2 Kommentare
Aufgrund meines Artikels zur Bedrohung von Premium Domains durch eine Änderung in den Denic-AGB hat domain-recht.de das Thema aufgegriffen und Rücksprache mit Stefan Welzel, dem Chefsyndikus der Denic eG gehalten. Man kann den Artikel von domain-recht.de in etwa so zusammen fassen: Anlass zur Sorge besteht nicht – betroffene Premium Domains sind lediglich nicht mehr übertragbar.
Das ist aber genau das, was ich in meinem Artikel angesprochen und kritisiert habe! Anlass zur Sorge besteht nicht?! Fast schon zynisch diese Aussage! Auch wenn man zunächst versucht um den heißen Brei herum zu reden, indem man erklärt, dass die Denic die betroffenen Domains dem Domaininhaber aus Gründen des Vertrauensschutzes belässt (dieser Punkt stand zwar nicht zur Diskussion, aber danke für die Aufklärung) so ändert das nichts an der Tatsache, dass die Domains nicht mehr übertragbar sind. Die Denic macht nochmals klar: Eine Domain, die einer TLD entspricht (z.B.: web.de – .web) ist nicht mehr übertragbar (§ 6 Abs. 1 der DENIC-Domainbedingungen). Natürlich ist die Domain dann auch in ihrem Bestand bedroht, da sie nicht mehr auf Erben oder andere Rechtsnachfolger wie Firmen übertragen werden kann. Somit ist die Domain spätestens mit dem Ableben des Domaininhabers der Löschung ausgesetzt.
Wie ich damals schon vermutet habe, sagt Herr Welzel sinngemäß eine Domain sei übertragbar, weil es die Denic dem Domaininhaber erlaubt sie zu übertragen. Dieses Recht könne jederzeit wieder genommen werden. Die Denic stellt sich hier auf den Standpunkt, dass sie ja der Vertragspartner des Domaininhabers sei und wenn der Inhaber (also ihr Vertragspartner) wechselt, sie dann ein Mitspracherecht habe. Im Falle der betroffenen Domains stimmt die Denic einem Inhaberwechsel eben nicht zu.
Diese Rechtsansicht und die Regelung in den AGB halte ich für rechtlich angreifbar. Was mich jedoch mehr erschreckt ist die Selbstverständlichkeit mit der die Sache behandelt wird (von der Denic und domain-recht.de). Domains, die schätzungsweise einen hohen sechsstelligen Betrag wert sind, werden einfach so für jede Übertragung gesperrt. Dies hat selbstverständlich gravierende Auswirkungen auf das Vertrauen, das der deutschen ccTLD .de entgegengebracht wird. Wenn man sich nicht mehr sicher sein kann, dass eine Domain einen weitreichenden Bestandsschutz auch für Rechtsnachfolger hat, dann wird dieses Vertrauen natürlich erschüttert. Ich erwarte von der Denic, dass hier nicht still und heimlich durch eine AGB-Änderung das Problem unter den Teppich gekehrt wird, sondern, dass ein offener Diskurs stattfindet, der auch die Interessen der Domaininhaber berücksichtig. Und nein – zu sagen, dass der aktuelle Inhaber Vertrauensschutz genießt, ist keine Lösung, sondern faktische eine „Enteignung“ durch die Hintertür.
Neue Domainendungen – eine Bedrohung für Premium Domains
6. Juli, 2009 von RA Christian Kerschbaum, Fachanwalt für IT-Recht · 5 Kommentare
Die meisten Domainer halten die neuen gTLDs wie .sport oder .auto für überflüssig, aber nicht weiter schädlich, werden sie doch nach fast einhelliger Meinung dazu beitragen, dass sich die User noch stärker auf die etablierten Endungen wie .de oder .com konzentrieren. Ein durchschlagender Erfolg der neuen Domainendungen ist bis auf wenige Ausnahmen wohl nicht zu erwarten. Jedoch stellen diese neuen gTLDs eine konkrete Bedrohung für den Fortbestand zahlreicher Premium Domains wie sport.de oder auto.de dar.
Man stelle sich vor, man hat die Domain sport.de und erfährt von dem Vorhaben, dass eine neue gTLD .sport geplant ist. Soweit so gut, möchte man meinen – was hat das denn jetzt mit der etablierten sport.de zu tun? Diese Domain ist generisch, sicher und gut gegen Disputes zu verteidigen, oder etwa doch nicht? Die Denic hat dazu eine ganz eigene Rechtsansicht und geht entsprechend gegen generische Premium Domains vor. Konkret geht es um die RFC 1535, die besagt, dass es zu technischen Problemen bei der Verwaltung und Weiterleitung des „Internetverkehrs“ kommen kann, wenn eine Domain sowohl als SLD, als auch als TLD existiert (z.B.: sport.de und .sport). Aus diesem Grund geht die Denic gegen bereits bestehende .de Domains vor, wenn zu ihnen eine TLD existiert. Am Beispiel travel.de (new gTLD .travel) kann man sehen, dass in diesem Fall die Domain von der Denic mit einem Dispute belegt worden ist:
Domain: travel.de
Domain-Ace: travel.de
Nserver: nssp1.ncid.net
Nserver: nssp2.ncid.net
Nserver: nssp3.ncid.net
Status: connect
Dispute: running
Changed: 2006-11-13T11:22:30+01:00
Die Denic will verhindern, dass die Domain den Inhaber wechselt und so sicherstellen, dass die Domain frei wird und für die weitere Registrierung geblockt werden kann – siehe com.de:
„com.de“ is not a valid domain name
Die gleiche Situation kann und wird auftreten, wenn die neuen gTLDs eingeführt werden. Wird .sport eingeführt, dann wird auch sport.de gemäß RFC 1535 zu einem technischen Risiko und von der Denic mit einem Dispute belegt, mit der Folge, dass der Inhaber von sport.de diese Domain nicht mehr übertragen kann. Rechtsnachfolger, wie beispielsweise Erben oder eine neu gegründete GmbH können die Domain nicht mehr auf sich übertragen lassen. Die Domain ist überdies auch faktisch nicht mehr handelbar. Eine verfügungsrechtliche Übertragung der Domain auf den Käufer scheitert am Dispute. Im Falle des Todes des Domaininhabers ist es nur ein kleiner gedanklicher Schritt zur Kündigung der Domain durch die Denic, da der Domaininhaber ja nicht mehr existiert und eine Übertragung auf die Erben unmöglich ist. Premium Domains wie film.de (.film), auto.de (.auto), sport.de (.sport) sind somit auch in ihrem Bestand bedroht.
Konkret handelt es sich u.a. um folgende Premium Domains:
auto.de (.auto)
sport.de (.sport)
film.de (.film)
movie.de (.movie)
job.de (.job)
kids.de (.kids)
books.de (.books)
buy.de (.buy)
baby.de (.baby)
poker.de (.poker)
golf.de (.golf)
casino.de (.casino)
marke.de (.marke)
eco.de (.eco)
web.de (.web)
Diese Liste ist jedoch „nach oben“ offen, da noch nicht entschieden ist, welche neuen gTLDs eingeführt werden und weitere Anträge jederzeit möglich sind.
Die Denic rechtfertigt diese Disputes mit einem Verweis auf ihre AGB (DENIC-Domainrichtlinien und Domainbedingungen):
V.
Ungeachtet der TLD .de kann eine Domain nur bestehen aus Ziffern (0 bis 9), Bindestrichen, den lateinischen Buchstaben A bis Z und den weiteren Buchstaben, die in der Anlage aufgeführt sind. Sie muss wenigstens einen Buchstaben enthalten und darf mit einem Bindestrich weder beginnen noch enden sowie nicht an der dritten und vierten Stelle Bindestriche enthalten. Groß- und Kleinschreibung werden nicht unterschieden. Die Mindestlänge einer Domain beträgt drei, die Höchstlänge 63 Zeichen; sofern die Domain Buchstaben aus der Anlage enthält, ist für die Höchstlänge die gemäß dem Request for Comments 3490 in der sogenannten ACE-Form kodierte Fassung der Domain maßgebend. Unzulässig als Domain sind die Bezeichnungen von TLDs (wie z. B. .com, .net, .org und sämtliche länderbezogenen TLDs), Buchstabenkombinationen, die in deutschen Kfz-Kennzeichen zur Benennung des Zulassungsbezirks verwendet werden, sowie Zeichenfolgen, die sich ergeben, wenn man in derartigen Buchstabenkombinationen ä durch ae, ö durch oe und ü durch ue ersetzt.
§ 6 Domainübertragung
(1) Die Domain ist übertragbar, es sei denn sie ist mit einem Dispute-Eintrag (§ 2 Absatz 3) versehen oder aus der Bezeichnung einer Top Level Domain oder einer Buchstabenkombination gebildet, die in deutschen Kfz-Kennzeichen zur Benennung des Zulassungsbezirks verwendet wird oder die sich ergibt, wenn man in derartigen Buchstabenkombinationen ä durch ae, ö durch oe und ü durch ue ersetzt.
Dieses Vorgehen stellt einen erheblichen Eingriff in das Recht des Domaininhabers dar. Die Domain ist nicht mehr übertragbar und somit auch nicht mehr handelbar. Eine dementsprechende Verfügung des Domaininhabers ist unmöglich geworden. Schlimmer noch: Da der Domaininhaber von der Denic nicht über den Dispute informiert wird, ist er im Falle eines Verkaufs der Domain immer der Gefahr eines Schadensersatzanspruches wegen Unmöglichkeit ausgesetzt.
Diese Disputes durch die Denic stellen einen Eingriff in den Kernbereich des Rechts des Domaininhabers an der Domain dar. Zwar ist eine Domain „nur“ ein Bündel rechtlicher Ansprüche gegenüber der Vergabestelle (Denic), jedoch hat das BVerfG bereits 2004 (Beschluss vom 24.11.2004 – 1 BVR 1306/02 – ad-acta.de) entschieden, dass eine Domain eine eigentumsfähige Position i.S.d Art. 14 I (1) GG ist:
Dieses Nutzungsrecht stellt einen rechtlich geschützten Vermögenswert dar. Es ist dem Inhaber der Domain ebenso ausschließlich zugewiesen wie Eigentum an einer Sache. Die Berechtigung der DENIC e.G., den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, steht der Qualifizierung des vertraglichen Nutzungsanspruchs als verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum nicht entgegen (vgl. BVerfGE 89, 1 7 zum Besitzrecht des Mieters), sondern begrenzt lediglich den Umfang des Rechts.
Ein derartiger Eingriff in den Kernbereich des Nutzungsrechts an der Domain, der jegliche Verfügung des Domaininhabers unmöglich macht, ihm also das komplette Verfügungsrecht nimmt, kann meiner Meinung nach durch eine Regelung in den AGB nicht rechtlich wirksam vollzogen werden. Ich höre zwar schon jetzt den Chefsyndikus der Denic, Stefan Welzel, sinngemäß sagen: „Eine Domain ist übertragbar, weil wir Ihnen erlauben, die Domain zu übertragen. Ebenso können wir Ihnen dieses Recht jederzeit wieder nehmen.“ Jedoch ist diese Rechtsansicht nicht haltbar. Ich kann mir gut vorstellen, dass eine Klage gegen einen solchen Dispute Erfolg haben wird. Zuletzt hat diesbezüglich das LG Köln (Urteil vom 18.05.2009, Az. 81 O 220/08) entschieden, dass der Domaininhaber einer generischen Domain einen Dispute per Klage entfernen lassen kann:
Die Eintragung der Dispute-Vormerkung behindert den Kläger im Kern seiner gewerblichen Betätigung, denn er erzielt seine Einnahmen u.a. mit der Veräußerung von Domains;
Bis die Rechtslage entschieden worden ist, empfiehlt es sich die Premium Domains, für die eine entsprechende gTLD bereits in Planung ist, von einer natürlichen Person als Inhaber auf eine juristische Person (GmbH, AG) zu übertragen. Sollten alle Wege und Mittel gegen den Dispute scheitern, so kann die Domain dann schlussendlich noch im Rahmen des Verkaufs der GmbH (mit-)veräußert und somit auch für die Rechtsnachfolger gesichert werden.
Update:
Auf Rückfrage erklärt die Denic, dass es sich eigentlich nicht um einen Dispute-Eintrag handele, sondern um „eine technische Sicherung zur Umsetzung von § 6 Absatz 1 der DENIC-Domainbedingungen“. Egal wie die Denic es bezeichnet, das Ergebnis ist das Gleiche. Die Domains sind nicht mehr übertragbar und in ihrem Bestand bedroht.
Aktuelle Domainnews #6
25. Mai, 2009 von RA Christian Kerschbaum, Fachanwalt für IT-Recht · 1 Kommentar
Rechtliches rund um Domain-Auktionen
Oft kommt die Frage auf, wie verbindlich Beschreibungen des Verkäufers bei einer Domainauktion oder bei einem Domainverkauf sind. Um Fragen dazu besser erklären zu können, müssen wir erst einmal die rechtliche Natur einer Domain behandeln.
Was ist eine Domain?
Eine Domain ist grob gesagt ein Bündel von Ansprüchen gegenüber der Registry (bei .de gegenüber der Denic eG). Dieses Bündel beinhaltet u.a. den Anspruch auf dauerhafte Konnektierung der Domain, auf Eintragung als Inhaber der Domain und das Nutzungsrecht an der Domain. Der Verkäufer tritt diese Rechte an den Käufer ab.
Was ist eine Domainauktion wie sie beispielsweise bei Sedo angeboten wird?
Eine Domainauktion über eine Internetplattform wie Sedo oder eBay ist keine Auktion im klassischen Sinne, bei der man mit Zuschlag die Domain bekommt. eBay-Auktionen im Allgemeinen sind keine klassischen Auktionen. Einen Zuschlag wird man vergebens suchen. Es handelt sich vielmehr um einen sog. Kauf gegen Höchstgebot.
Bedeutet das, dass man den Kauf einer Domain nach dem Fernabsatzrecht widerrufen kann?
Prinzipiell ist das Fernabsatzrecht auf Auktionen wie bei eBay anwendbar, so dass man unter den weiteren Voraussetzungen (Unternehmer/Verbraucher) den Kauf des Markenpullis widerrufen kann. Bei Domains ist die Rechtslage anders. Domains sind keine „Waren“ in diesem Sinne, sondern Rechte. Ein Domainkauf ist ein Rechtskauf. Auf Rechte ist das Fernabsatzrecht jedoch nicht anwendbar, so dass ein Widerruf ausscheidet.
Kann der Verkäufer schreiben was er will, oder haben falsche Angaben z.B. bzgl. der Besucherzahl oder der Umsatzes der Domain rechtliche Konsequenzen?
Wie bei einem „normalen“ Sachkauf muss sich auch hier der Verkäufer an seinen Aussagen festhalten lassen. Auf den Rechtskauf sind die Regelungen zur Sachmängelhaftung entsprechend anwendbar. Danach haftet der Verkäufer bereits bei öffentlichen Äußerungen zu der Beschaffenheit oder bestimmten Eigenschaften der Sache auf deren Richtigkeit. Weicht demnach die verkaufte Sache von der vereinbarten Beschaffenheit oder den öffentlichen Aussagen des Verkäufers ab, so liegt ein Mangel vor. Das Gesetz sieht zunächst vor, den Verkäufer unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufzufordern. Dies ist natürlich überflüssig, wenn die Nacherfüllung aufgrund von Falschangaben zu den Besucherzahlen unmöglich ist. In diesem Fall kann der Käufer sofort nach seiner Wahl (den kleinen oder großen) Schadensersatz statt der Leistung, Aufwendungsersatz oder Rücktritt wählen. Auch eine Minderung des Kaufpreises ist möglich. Hier ist zu beachten, dass Schadensersatz und Rücktritt nebeneinander durchgeführt werden können, die Minderung jedoch einen Rücktritt ausschließt.
Ich habe per Telefon eine Domain ersteigert, die bei einer Veranstaltung (wie z.B. dem Domainvermarkterforum) versteigert worden ist, kann ich hier widerrufen?
Nein, denn unabhängig von der Problematik des Rechtskaufs handelt es sich hier um eine echte Versteigerung. Der Vertrag kommt hier mit Zuschlag zustande. Bei Fernabsatzverträgen, die in der Form von (echten) Versteigerungen geschlossen worden sind, besteht kein Widerrufsrecht. Eine echte Versteigerung erkennt man u.a. daran, dass sie von einem öffentlich bestellten und vereidigten Auktionator durchgeführt werden, der die Sache mit Zuschlag an den Auktionsteilnehmer bindet.
Sedo Domainmarktstudie 2009
Sedo hat vor kurzem seine Domainmarktstudie das erste Mal als Quartalsbericht heraus gebracht. Die Grundlage dieser Statistik sind die Verkaufszahlen von Sedo im ersten Quartal 2009.
Bei den gTLDs ist .com wieder mal unangefochtener König mit einem Anteil von 75% der Domainverkäufe. Es folgen .net mit 9% sowie .org und .info mit jeweils 7%. Der Durchschnittspreis von .com ist um knapp 14% gestiegen. Bei .net gab es einen Rückgang von -12%. Auch .org, biz und .info haben einen Rückgang zu verzeichnen. Beim Vergleich der Medianwerte konnte .com um 7,84% zulegen, während die anderen gTLDs Rückgänge verzeichnen mussten (am stärksten .biz mit -16,67%).
Bei den ccTLDs ist .de nach wie vor Spitzenreiter mit einem Anteil von 60% der verkauften Domains. Es folgen .co.uk mit 13%, .eu mit 9% (Anm. d. Autors: Zählt .eu wirklich zu den ccTLDs?!), .es mit 7%, .nl und .fr mit jeweils 4%, .cn mit 2% und .it als Schlusslicht mit 1%. Bei den Durchschnittspreisen konnte lediglich .eu um 3% zulegen. Der Rest verzeichnete durch die Bank Verluste, angefangen bei .co.uk mit -50%, .at mit -48%, .de mit -23%, .es ,it -16% bis hin zu .fr mit -7%. Vergleicht man die Medianwerte, dann liegt auch hier .eu mit 23,2% vorne. .de konnte hier zumindest einen Zuwachs von 3,45% verzeichnen. .co.uk verliert auch hier kräftig mit -42,1%.
Die Top .de Verkäufe im 1. Quartal 2009:
flatrate.de 160.000 Euro
gartenmö(oe)bel.de 100.000 Euro
action.de 24.445 Euro
lol.de 17.000 Euro
porno24.de 17.000 Euro
tech.de 15.000 Euro
badewanne.de 12.500 Euro
billigemarken.de 12.166 Euro
wein-kontor.de 11.400 Euro
holzspielzeug.de 11.000 Euro
Die Top Verkaufskategorien:
1. Business
2. Abkürzungen/Zahlen
3. Medien
4. Reise und Freizeit
5. Shopping
6. Sport
7. Geld und Finanzen
8. Technologie
9. Gesellschaft
10. Casino und Glücksspiel
Interessant zu sehen ist noch, dass Domainauktionen mit 33% nicht weit hinter dem Verkaufstyp „Gebot-Gegengebot“ mit 49% stehen. Verkäufe via Festpreis liegen immer noch sehr niedrig bei 4%.
Die Finanzkrise lässt auch den Domainmarkt nicht unbefleckt, so dass das 4. Quartal 2008 einen deutlichen Rückgang auf 8754 Domainverkäufe verzeichnet (normalerweise ist das 4. Quartal das stärkste Quartal). Aber die Domainbranche meldet sich bereits im 1. Quartal 2009 mit einem Zuwachs von 6,5% zurück.
Schäuble sperrt Satire Webseite
Wie gelassen die Bundesregierung mit Webseitensperrungen umgeht kann man an folgendem Beispiel sehen. Wie Heise.de berichtet hat das Bundesministerium des Inneren (BMI) eine Satirewebseite sperren lassen. Der Hoster Domainfactory GmbH führte die Sperrung auf die reine Anfrage hin durch, vorauseilender Gehorsam sozusagen. Die Seite wurde mittlerweile dadurch „entschärft“ dass man den Bundesadler verfremdet hat. Auf der Satireseite heißt es unter anderem:
Die Seite, die Sie aufrufen wollen, ist gesperrt.
Mögliche Sperrgründe:
Die Seite enthält Witze (sogenannte Satire), die wir nicht verstehen
Sehr treffend wie ich finde. Man kann sich schon mal ausmalen, was alles gesperrt werden wird, wenn die Internetzensur kommt.
200.000 .tel Domains registriert
Wie Telnic Limited meldet, wurden in den ersten beiden Monaten seit der allgemeinen Freigabe mehr als 200.000 Domains registriert. Neuer Trend oder Luftblase? Was meint Ihr?
Gute Idee – schlechte Domain
Ein neuer Finanzvergleichsdienst ist vor kurzem gestartet, der neben den klassischen Vergleichen auch die User beurteilen lässt, ob ein Finanzprodukt gut oder schlecht ist. Prinzipiell eine gute Idee, jedoch lässt die Domain des Projektes fimf.de doch noch sehr zu wünschen übrig. Bei einem Interview auf Internetworld.de sagte der Geschäftsführer von fimf.de, dass der Name „fimf“ an die Zahl „fünf“ angelehnt ist. Die Domain fünf.de löst nicht auf und unter fuenf.de ist ein Restaurant zu finden. Ich bin mir sicher, die „web 2.0 Gründer“ von fimf.de haben nicht mal den Versuch gestartet, die genannten Domains anzukaufen. Wie so oft wird hier eine gute Idee mit einer schlechten Domain verbrannt. Was meint Ihr?
Umsatzeinbruch beim SEM – Domainparking vor dem aus?
Wie TheDomains.com berichtet ist nach einem HitWise Report die bezahlte Suche (SEM) in den letzten Wochen um etwa 26% eingebrochen. Dies steht im Widerspruch zu Google‘s letztem Quartalsbericht der einen Anstieg von SEM im Vergleich zum Vorjahr von 17% und im Vergleich zum letzten Quartal 2008 von 3% ausweist. Allerdings wurden laut HitWise auch die letzten Wochen beurteilt, was der Google-Bericht nicht macht. Die Zahlen sind auf Nordamerika bezogen und somit nicht 1:1 auf Europa oder Deutschland übertragbar. Ob somit ein weiterer Einbruch bei den Domainparking-Einnahmen stattfinden wird bleibt abzuwarten.
10.000 Vorbestellungen pro Tag bei den „neuen gTLDs“
Wie TheDomains.com meldet verzeichnet Pool nach eigener Aussage mehr als 10.000 Vorbestellungen für die sog. „neuen gTLDs“ pro Tag. Die Vorbestellungen dieser noch nicht existierenden Domains erzeugen allerdings auch keine Kosten. Man kann über Pool gTLDs wie etwa .vin, .radio, .sucks, .futbol oder .football vorbestellen. Hype oder Fakt? Was meint Ihr?
Aktuelle Domainertreffen
Der 5. Domainers.fm Stammtisch findet am 29. Mai 2009 um 17:00 Uhr in Frankfurt am Main in der O’Reilly’s Bar statt. Nähere Informationen können HIER gefunden werden.
Aktuelle Domainnews #4
11. Mai, 2009 von RA Christian Kerschbaum, Fachanwalt für IT-Recht · Kommentare deaktiviert für Aktuelle Domainnews #4
Rechtliches – Sind Vornamen geschützt?
Erstreckt sich das Namensrecht (§12 BGB) auch auf Vornamen, oder kann man als Domainer bedenkenlos Vornamen als Domain registrieren? Obwohl der komplette bürgerliche Name (= Vor- UND Zuname), sowie der Familienname gemäß §12 BGB namensrechtlich geschützt sind, gilt dies nicht für den Vornamen. Vornamen alleine besitzen in der Regel keine Unterscheidungskraft im Sinne des §12 BGB und sind daher nur aufgrund entsprechender Bekanntheit und Verkehrsgeltung geschützt. In einem kürzlich veröffentlichen Urteil hat der BGH dem Vornamen „Raule“ eine entsprechende Unterscheidungskraft zugestanden, so dass sich der Domaininhaber gleichen Vornamens von Raule.de gegenüber dem Träger des gleichen Nachnamens behaupten konnte. Dies jedoch nur aufgrund der großen Seltenheit des Vornamens „Raule“, was seine Unterscheidungskraft begründete. Geläufige Vornamen wie Michael oder Andrea besitzen weiterhin keinen namensrechtlichen Schutz.
NSI zahlt 1 Mio. USD für Frontrunning
Wie Domainnamenews.com berichtet, hat sich NSI bei der gütlichen Einigung einer Sammelklage auf eine Zahlung in Höhe von 1 Mio. USD geeinigt. NSI wurde Anfang 2008 in Kalifornien wegen Betruges, unlauterer Geschäftspraktiken und arglistiger Täuschung verklagt. Frontrunning ist eine Praktik, bei der Domains bereits bei der einfachen Abfrage auf Verfügbarkeit vor der Registrierung blitzschnell durch den Registrar selbst registriert werden. Besonders verwerflich ist dabei, dass der unbedarfte Kunde die Informationen durch seine Domainabfrage selbst geliefert und initiiert hat. Der Kunde hat dabei das Nachsehen. NSI betrieb diese Methode, um nach eigener Aussage die abgefragten Domains für seine Kunden zu sichern, bevor sie jemand anderes hätte wegschnappen können. Der Haken dabei war aber, dass die Domains dann über keinen anderen Registrar als NSI mehr registriert werden konnten.
Wie kann man Frontrunning vorbeugen? Zunächst sollte man aufpassen, wo man seine Domains abfragt. Am besten man hat sein eigenes Tool, das direkt auf die Whois-Server der diversen Registries zugreift. Hat mein kein eigenes Tool, dann kann man entweder die Web-Whoisabfrage der jeweiligen Registry abfragen, oder einen vertrauensvollen Whois-Dienst benutzen. Ich empfehle whois2.org, ein Tool, das von Christoph Eik von Domainconsult.de betrieben wird.
Internetsperren – über 50.000 Bürger dagegen!
Eine Online Petition gegen den Gesetzesentwurf für Internetsperren hat innerhalb von vier Tagen die benötigten 50.000 Unterzeichner gefunden, damit sich der Petitionsausschuss des Bundestages mit dem Thema in einer öffentlichen Sitzung befassen muss. Die Petition läuft noch bis zum 16.06.2009, wer möchte kann also immer noch seine Meinung kundtun. Wie verschlagen die Bundesregierung dabei vorgeht, kann man an der jüngsten Aussage des Bundeswirtschaftsminister Karl-Theodor zu Guttenberg auf Tagesschau.de sehen. Dort sagt er und ich zitiere:
Das macht mich schon sehr betroffen, wenn pauschal der Eindruck entstehen sollte, dass es Menschen gibt, die sich gegen die Sperrung von kinderpornographischen Inhalten sträuben.
Dieser Entwurf sei „in vielerlei Hinsicht“ als „eines der wichtigsten Vorhaben“ der Bundesregierung zu sehen. Wohin die Reise führt ist also jetzt klar. Morgen sind dann Glücksspielseiten, übermorgen „normale“ Sexseiten und schließlich Killerspiele dran. Und wer es wagt seine grundgesetzlich verankerte Meinung zu äußern wird von der Regierung sogleich mit einem Generalverdacht in die Nähe der Kinderschänder gerückt. Dabei geht es nur am Rande darum, Kinder vor Missbrauch zu schützen. Es handelt sich vielmehr um eine ausgeklügelte Strategie der Ablenkung und Verschleierung. Die Verantwortlichen reiben sich bereits jetzt die Hände und der wichtige Schutz der Kinder bleibt durch diese völlig unwirksamen Sperren wieder auf der Strecke.
.eu – Resümee nach 3 Jahren
Die Einführung der .eu TLD hat dieses Jahr ihren dritten Geburtstag gefeiert. Der Stand zum 03.05.2009 war 2.939.478 registrierte .eu Domains. Insgesamt gingen die Neuregistrierungen somit deutlich zurück und das, obwohl die Eurid im Juni 2008 60.000 .eu Domains verschenkt hatte. Ohne diese Aktion wäre das Wachstum noch deutlicher eingebrochen. Mir ist zwar die .eu noch allemal lieber als Domainzombies wie .asia oder .mobi, aber so richtig in Gang kommt .eu auch nicht wirklich. Das mag an der Spekulationsblase einerseits oder an dem Markenwirrwarr bei der Einführung andererseits liegen. Wer von Euch hat .eu Domains und wenn ja, wie viele? Wer von Euch hat eine .eu Domain bereits erfolgreich projektiert? Wer kennt erfolgreiche Projekte unter .eu?
Internet und Domainhandel: Quo Vadis? (gewünscht von Trixi)
Heute haben wir zum ersten Mal Themen, die von Euch, den Zuhörern vorgeschlagen und gewünscht worden sind. Vielen Dank für die rege Beteiligung, so macht Radio Spaß! Trixi hat das Thema „Internet und Domainhandel: Quo Vadis?“ vorgeschlagen. Haben wir Google auch noch 2050 an der Backe? Wo ist der Domainmarkt in 3 Jahren (Wunsch aus dem Chat). Da diese Fragen wunderbar zusammenpassen, habe ich Sie in ein Thema gepackt. Die Reise wird in diesem (und evtl. im nächsten Jahr – also 2009 und 2010) noch von der Weltwirtschaftskrise geprägt sein. Die Parkingeinnahmen sind auf einem Jahrhunderttief und eine Wende ist nicht in Sicht. Obwohl der Online-Werbemarkt auch in der Krise wächst, kommt weniger bei uns Domainern an. Das Parkinggeschäft wird von Google als Monopolisten dominiert. Google macht die Preise und steuert die Parkingeinnahmen durch Modelle wie „Smart Pricing“. Das bedeutet auch weniger Geld in der Domainwirtschaft, was sich natürlich auch auf den Domainhandel auswirkt. Wer noch Geld hat, der kauft zwar Domains, aber oft weit unter dem Preis von noch vor einem Jahr. Der Schwerpunkt dieses Jahr liegt ganz klar im der Projektierung. Für gute Keyword-Domains unter den TLDs cnoib, die naturgemäß wenige bis keine Type-Ins aufweisen, ist der Besucherstrom über die Suchmaschinen die einzige Möglichkeit der Refinanzierung. Aber auch dort ist man Google ausgeliefert. Google beherrscht mit seiner Suchmaschine bereits seit geraumer Zeit den deutschen Markt. Wer nicht in Google gefunden wird, der existiert praktisch nicht. Auch neue Strömungen wie die „Suchmaschine“ Wolfram Alpha sind keine wirkliche Alternative, da es sich um ein ganz eigenes System handelt, das mit der Internetsuche, wie wir sie kennen nicht viel zu tun hat. Hier werden vielmehr Fragen der User direkt semantisch ausgewertet und beantwortet, ohne reine Suchergebnisse zu präsentieren. Ich befürchte, dass wir Google noch lange „genießen“ werden „dürfen“, obwohl ich hoffe, dass der Markt sich auch stärkeren Mitbewerbern öffnen wird.
Wer diese Krise übersteht, der wird jedoch gestärkt aus ihr hervorgehen. Der Domainwert wird nach der Krise meiner Meinung nach bislang ungekannte Höhen erreichen. Was meint Ihr? Wohin geht die Reise?
Die “richtige” Domainstrategie. Themengleiche Domains oder breitgestreutes Portfolio? (gewünscht von AlexP)
Was ist die beste Domainstrategie? Grundsätzlich kann man sagen, dass es nicht „die beste“ Domainstrategie gibt. Welche Strategie man wählen sollte, wird hauptsächlich vom eigenen Kapitalfluss bestimmt. Dieser bestimmt auch, wie man im Business arbeitet. Domainparking oder Domainhandel, Projektieren oder nicht wird von den monatlichen Einnahmen bestimmt. Jemand, der „nur“ mit Domains handelt, ist darauf angewiesen regelmäßig zu verkaufen, um Geld für den Einkauf zur Verfügung zu haben. Da der Domainmarkt jedoch keine unendliche Masse an guten Keyworddomains hat, ergibt sich folgendes Szenario: Mehr und Mehr gute Keyword Domains müssen verkauft werden um Liquidität zu behalten. Die Domains, die man noch einkaufen kann, sind jedoch oft „schlechter“ als die Domains, die man gerade verkauft hat. Das Ergebnis ist ein langsamer aber spiralförmiger Weg zu immer „schlechteren“ Domains und dazu zu weniger Einnahmen. Wer weiß, was die guten Keyword-Domains in einigen Jahren wert sind? Ein Teufelskreis. Die Alternative ist auch hier die Domainprojektierung.
Aber was ist besser? Themengleiche Domains oder breitgestreutes Portfolio? Auch hier gibt es keine Methode, die Allgemeingültigkeit besitzt. Ich habe anno dazumal angefangen, Domains aus dem Rechtsbereich zu registrieren und zu kaufen. Tatsächlich versuche ich mich mittlerweile auf bestimmte Themen zu konzentrieren. Dennoch habe ich auch Domains, die mit meinen Kernthemen nichts zu tun haben, weil sie entweder Teil eines gekauften Portfolios waren, oder so günstig im Einkauf, dass sich ein Verkauf wohl lohnen würde. Premium Domains sind es immer wert gehalten zu werden, auch wenn sie vielleicht nicht in die eigenen Themen passen. Nichtsdestotrotz bin ich der Meinung, dass man sich auf Themen konzentrieren sollte, über die man entweder Spezialwissen besitzt bzw. die Branche kennt oder die bei Handel oder Projektierung finanziellen Sinn machen. Was ist Eure Meinung dazu? Welche Domainstrategie verfolgt Ihr?
Tagsüber wird das Internet abgeschaltet – Sendezeiten für das Internet
15. März, 2009 von RA Christian Kerschbaum, Fachanwalt für IT-Recht · Kommentare deaktiviert für Tagsüber wird das Internet abgeschaltet – Sendezeiten für das Internet
Heise berichtet über den neuesten Vorstoß der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) tagsüber das Internet abzuschalten – zumindest was Erotik betrifft. Deutschland reiht sich damit bereits seit einiger Zeit in eine Reihe mit China und Australien ein was Zensur betrifft. Mag man über Erotik im Internet denken was man will, jedoch zeigt die Erfahrung, dass solche Verbote und Einschränkungen gerne auf weitere Bereiche ausgeweitet werden. Und wer „Sendezeiten“ für das Internet einführen will, der hat das Medium nicht verstanden.
Aber solange Politiker, die das Medium Internet nicht verstehen, an der Macht sind, wird es eher schlechter, bevor es besser wird.
Mit Fanseiten Geld verdienen – Markeninhaber wenig erfreut
14. März, 2009 von RA Christian Kerschbaum, Fachanwalt für IT-Recht · 2 Kommentare
Fanprojekte sind mittlerweile sehr verbreitet. Einschlägige Domains mit dem Namen des Originals im Domainnamen werden oft benutzt und immer wieder zum Verkauf angeboten. Auf Nachfrage, ob denn eine Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegt, die Marke zu nutzen, kommt dann oft:
Die Seite/Domain gibt es seit 2 Jahren und es wurde nie etwas beanstandet.
Dass man selbst bei einer offenen Duldung des Markeninhabers niemals auf der sicheren Seite ist, zeigt der Fall von DSDS-News.de.
DSDS-News.de ist nach eigenen Angaben knapp 3 Jahre in Betrieb. Obwohl RTL Television anfangs die Nutzung der Wort-/Bildmarke (= DSDS Logo) untersagte, wurde das Internetprojekt in den letzten Jahren geduldet, wenn es etwas zu bemängeln gab, dann suchte RTL den Weg des informellen Gesprächs, anstatt die juristische Keule heraus zu holen. Sogar RTL Radio hatte die Seite in der Vergangenheit als weiterführende Quelle genannt.
Mit Schreiben vom 06.03.2009 untersagt RTL nun dem Betreiber die Nutzung der Domain „dsds-news.de“ und fordert die Übertragung der Domain. Unabhängig davon, dass nach ständiger Rechtsprechung maximal die Löschung der Domain gefordert werden könnte, geht meiner Ansicht nach auch die umfassende Nutzungsuntersagung zu weit. Wie man das üblicherweise so kennt, werden auch hier hohe Kosten angesetzt, so dass der Rechtsstreit für den Betreiber existenzbedrohenden Charakter hat. Dem Projektbetreiber wurden zwei (!) Werktage Frist gesetzt, um eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Da RTL bereits im Vorfeld jahrelang themenbezogenen Kontakt mit dem Domaininhaber hatte, bezweifle ich die Eilbedürftigkeit der Sache doch sehr.
Warum aber hat RTL denn nun diesen Schritt eingeleitet? Wer nach dem Begriff „DSDS“ in Google sucht erfährt den Grund. DSDS-News.de ist ein hochgeranktes Projekt, derzeit auf Platz 2. Vor einigen Tagen war das Fanprojekt sogar auf Platz 1 noch vor der offiziellen Seite von RTL. Der Markeninhaber RTL bemängelt konkret, dass es sich bei der Fanseite eben nicht um ein inoffizielles Fanprojekt handele, sondern dass die Seite ein gut gemachtes SEO-Projekt sei. Dabei würde das Projekt vorrangig zum Geld verdienen benutzt. DSDS-News.de ist suchmaschinenoptimiert und setzt Google Adsense ein, um Geld zu erwirtschaften. Aber reicht das aus, um eine Fanseite zu pervertieren? Wo zieht man die Grenze? Andere Fanprojekte setzen Werbung in weit aggressiverer Form ein.
Der Auslöser für das Vorgehen von RTL kann wohl in einem Interview mit dem Betreiber von DSDS-News.de auf diesem Blog gefunden werden. Hierin macht der Projektbetreiber konkrete Angaben über die kommerziellen Seiten von DSDS-News.de und sagt, dass man mit Fanprojekten durchaus Geld verdienen kann. Danach hat die Fanseite zu Stoßzeiten mehr Besucher als BildBlog.de und im Durchschnitt eine fünfstellige Besucherzahl pro Tag. Der Arbeitsaufwand wird mit täglich etwa zwei Stunden angegeben, wobei hier auch die Suchmaschinenoptimierung als Bestandteil genannt wird. Die Einnahmen (Google Adsense und eBay) belaufen sich auf einen vierstelligen Betrag pro Monat. Weitere Aussagen finde ich noch sehr interessant:
Man muss dazu sagen, dass Adsense in dieser “Nische” nicht so richtig funktioniert. Der Traffic ist prinzipiell eher wenig kommerziell. Dementsprechend wenig lässt sich über CPC-Anzeigen monetarisieren. Während ein Blogger über IT-Security sicher ab und zu bis zu 1 Euro pro Klick verdienen kann schafft man bei solchen Themen wie DSDS nicht einmal 10 Cent pro Klick.
Außerdem muss man sehen, dass der Traffic nach dem Abschluss der Staffel natürlich abflacht. Demnach müsste man die Projekte revolvierend planen oder sehr diversifizieren um konstant Einnahmen zu generieren. Ich sag nicht, dass es nicht möglich ist… man muss es eben nur gut planen, dann kann man auch das ganze Jahr gut davon leben.
RTL hat es wohl konkret gestört, dass jemand
- in den Suchmaschinen höher rankt als sie selbst und
- mit ihrer Marke auch noch viel Geld verdient
Was kann man daraus lernen? Obwohl ich im vorliegenden Fall bereits an der markenmäßigen Benutzung zweifle, sollte man stets die schriftliche Erlaubnis des Rechteinhabers einholen. Das erspart langfristig Ärger.
Für RTL hingegen wird sich die Sache wohl zum PR Super-Gau entwickeln. Die Resonanz der Bloggingcommunity ist immens und einige Mainstream-Medien haben die Story bereits aufgegriffen. Wie hätte es RTL denn besser machen können? Es gibt bereits einige große Firmen, die mit Fanseiten sehr professionell umgehen und ein eigenes Fanseiten-Programm anbieten. Als Beispiel kann hier World of Warcraft angeführt werden. So können Richtlinien für den Betrieb von Fanseiten aufgestellt werden. Die Fanprojekte erhalten im Gegenzug Bilder, News und weitere Vorteile.
Wie kriegt man mehr Besucher und Klicks auf geparkte Domains?
13. März, 2009 von RA Christian Kerschbaum, Fachanwalt für IT-Recht · 3 Kommentare
Eine der häufig gestellten Fragen in Domainforen ist:
Ich habe die Domain abcdxyz.de geparkt, aber ich kriege keine Besucher. Daher kann ich auch nichts verdienen. Gibt es eine Möglichkeit die Besucheranzahl im Domainparking zu erhöhen? Wie kann ich die Domain am besten bewerben?
Die kurze aber harte Antwort ist: Gar nicht!
Warum ist das so? Ein Blick in die AGB von Sedo (andere Parkingunternehmen wie Namedrive haben ähnliche Regelungen) bringt Klarheit:
7.7. Verdacht auf „Fake Traffic“ oder sonstige Überbezahlung und Konsequenzen
Unter „fake traffic“ ist zu verstehen, dass der Besucherstrom auf den Domainnamen und/oder die Klicks auf die geschalteten Werbebanner bzw. Werbelinks nicht auf natürlichem Wege, d.h. durch das Eintippen des geparkten Domainnamens in einen Internetbrowser durch Internetnutzer, die nichts mit dem den Parking-Service nutzenden Kunden zu tun haben (Type-In Traffic), zustande gekommen sind. Unter „fake traffic“ fällt auch, wenn der Kunde andere Personen durch Werbung oder sonst dazu anstiftet, den von ihm geparkte Domainnamen anzusteuern.
Einfach erklärt kann man sagen, dass alles, was man zur aktiven Bewerbung der Domain macht, nachdem man diese geparkt hat, unnatürlicher Traffic ist.
Verboten ist:
– Jedwede neue Verlinkung der Parkingseite, insbesondere das wilde Posten der Domain in Foren, Gästebüchern und Blogkommentaren
– Die Aufforderung dritter Personen, die Domain aufzurufen (oder noch schlimmer auch darauf zu klicken)
– Werbeanzeigen oder Adwords für die geparkte Domain (mit Link auf die Parkingseite) zu schalten (= Arbitrage)
Arbitrage war eine Zeit lang von einigen Parkingunternehmen geduldet worden, bis Google und Yahoo diese Möglichkeit offiziell verboten haben. Arbitrage ist (einfach erklärt) das Ausnutzen von Preisunterschieden zwischen Adwords und Adsense. Hier wurde darauf spekuliert, dass die Besucher, die man über Adwords oder Yahoo Search Marketing bekommt, weniger kosten, als sie im Rahmen des Domainparkings (oder Adsense for Content) erwirtschaften. Man investiert also beispielsweise 0,05 Euro, um 0,10 Euro umzusetzen. Arbitrage Traffic war aber im Großen und Ganzen minderwertiger Traffic, der den Werbetreibenden im Parkingnetzwerk keine oder sehr wenig Abschlüsse beschert hatte.
Aber warum ist man so streng? Hier gilt es den Werbetreibenden (= die Person, deren Adwords-Anzeigen später auf den Parkingseiten als Adsense landen) zu schützen. Der Adwords-Kunde ist der Ausgangspunkt für die komplette Verwertungskette des Domainparkings. Er bezahlt Google, das Parkingunternehmen und die Parkingumsätze der Domainer gleichermaßen durch seine Adwords-Anzeigen. Verliert er den Glauben in diese Werbeform, weil er im Gegenzug durch die Anzeigen keine Konversionen (= Interessenten oder Kunden für seine Produkte oder Dienstleistungen) bekommt, dann schadet das dem gesamten System bis runter zum Domainer.
Dem Klickbetrug ist also berechtigtermaßen mit harten Mitteln Einhalt zu gebieten, denn er schadet uns Allen.
Welcher Traffic ist denn aber nun für das Domainparking erlaubt?
Einfach gesagt: Natürlicher Traffic, also Besucher, welche die Domain von sich aus aufrufen würden.
Erlaubt sind:
– Alte Verlinkungen aus einem ehemaligen Projekt (= sog. Expired Traffic)
– Alte, noch bestehende Seiten der Domain in den SERPs oder Ergebnisseiten der Suchmaschinen
– Besucher, die die Domain über die Browserleiste oben im Browser direkt über die Tastatur eingeben (= Type-In Traffic)
Ganz Hartnäckige erwidern dann:
Ja aber das ist unfair, dann kann ich über Domainparking gar nichts verdienen, was soll denn das?
Nicht jede Domain ist im Domainparking gut aufgehoben, manche Domains sollten besser projektiert werden, um so organischen Traffic über die Suchmaschinen zu bekommen. Die Domains hingegen, die aufgrund ihrer Qualität über Type-In Traffic verfügen, werden auch im Domainparking Umsätze erwirtschaften.
Eine Übersicht über das Domainparking findet sich hier.