.de Premium Domains – betroffene Domains können vererbt werden
14. September, 2009 von RA Christian Kerschbaum, Fachanwalt für IT-Recht · 4 Kommentare
Auf dem Domainvermarkterforum 2009 in Köln hat sich Denic-Vorstandsmitglied Frau Sabine Dolderer den Fragen der Domaingemeinde gestellt. Im Mittelpunkt der Diskussion stand die Frage, ob .de Premium Domains bei einer gleichlautenden gTLD übertragen werden können, oder nicht. Ich hatte im Rahmen eines zwei-Personen-Gesprächs auf der Bühne die Möglichkeit, direkt mit Frau Dolderer als Gesprächspartner zu diskutieren.
Auf meine erste Frage zu den Hintergründen des § 6 Abs. 1 Denic-Domainbedingungen erklärte Frau Dolderer, dass diese Regelung nicht erst vor kurzem geändert wurde, sondern mindestens schon seit 2004 in dieser Form besteht. Dabei hat es sich die Denic nicht einfach gemacht, und die Interessen der Domaininhaber mit den Interessen an einem reibungslosen Internetverkehr gegeneinander abgewogen. Dabei hat man die technischen Probleme gem. RFC 1535 höher gewichtet.
Überraschenderweise erklärte Frau Dolderer, dass betroffene Domains selbstverständlich vererbt werden können. Sie entschuldigte sich für die evtl. juristisch ungenaue Erklärung, aber aus der Sicht der Denic, handele es sich bei einer Vererbung nicht um eine normale Übertragung, so dass diese Fälle nicht unter die Beschränkung des § 6 Abs. 1 Denic-Domainbedingungen fallen würden. Auch eine Übertragung im Rahmen einer Firmennachfolge sei möglich. Auf Nachfrage erklärte Frau Dolderer, dass man dabei die handelsrechtlichen Regeln der Firmennachfolge beachten und genau prüfen würde, ob die Nachfolgefirma auch wirklich in wesentlichen Teilen der Vorgängerfirma entspräche, oder ob es sich um eine Übertragung auf eine neue Firma handele. In letzterem Fall sei eine Übertragung nicht möglich.
Eine Übertragung der betroffenen Premium Domains im Rahmen der Erfüllung eines Domainverkaufs sei jedoch weiterhin nicht möglich. Auf Nachfrage, warum denn andere Registries augenscheinlich kein Problem mit SLDs, die einer TLD entsprechen, haben, erklärte Frau Dolderer, dass diese Registries einfach ein größeres technisches Risiko bewusst in Kauf nehmen. Die in RFC 1535 beschriebenen technischen Risiken sind auch heutzutage nicht einfach zu beheben. Dazu müssten Einstellungen und Protokolle auf allen betroffenen Stellen berichtigt und überwacht werden, was nahezu unmöglich sein. Derzeit gebe es immer noch einen großen Anteil an DNS-Anfragen, die falsch geroutet werden, was ein Resultat des immer noch bestehenden Problems gem. RFC 1535 ist.
Auf Nachfrage, warum diese Einschränkung der Übertragung so leicht mithilfe eines Firmenmantels, mit dem betroffene Domains faktisch „mit“veräußert werden können, umgangen werden kann, wurde diese Möglichkeit besprochen und seitens der Denic nicht beanstandet.
Auf den Einwurf, warum die Denic nicht aktiver gegen die gTLDs vorgeht antwortete Frau Dolderer, dass man die ICANN auf das Problem aufmerksam gemacht hat, es aber nicht die Aufgabe der DENIC sei, gegen jede neue gTLD vorzugehen.
Das Problem der Nichtübertragbarkeit im Rahmen eines Domainverkaufs besteht weiterhin fort und man darf gespannt sein, welcher Inhaber die Angelegenheit gerichtlich überprüfen lässt.
Insgesamt war es eine recht angenehme Diskussion, die eher auf Dialog, als auf ein Streitgespräch ausgelegt war. Das macht auch Sinn, da sich die Interessen der Denic und der Domaininhaber größtenteils decken und es schade wäre, wenn man sich ständig gegenseitig ein Bein stellt. Man muss auch beachten, dass wir es als .de-Domainer doch im internationalen Vergleich recht gut haben. Der Preis für .de Domains ist sehr niedrig und es gibt keine fragwürdigen Schiedsgerichtsentscheidungen, da das UDRP nicht anwendbar ist. Dies und die darauf beruhende Stellung der .de Domain an der Spitze der TLDs ist nicht zuletzt der Denic zu verdanken. Ich persönlich würde mir wünschen, dass die Denic offensiver bei der ICANN gegen die neuen gTLDs vorgeht und das technische Problem nicht auf die Domaininhaber abwälzt. Ein guter Schritt in die richtige Richtung wurde mit diesem Dialog zumindest gemacht, auch wenn nicht alle Punkte abschließend geklärt werden konnten.
Neue Domainendungen – eine Bedrohung für Premium Domains
6. Juli, 2009 von RA Christian Kerschbaum, Fachanwalt für IT-Recht · 5 Kommentare
Die meisten Domainer halten die neuen gTLDs wie .sport oder .auto für überflüssig, aber nicht weiter schädlich, werden sie doch nach fast einhelliger Meinung dazu beitragen, dass sich die User noch stärker auf die etablierten Endungen wie .de oder .com konzentrieren. Ein durchschlagender Erfolg der neuen Domainendungen ist bis auf wenige Ausnahmen wohl nicht zu erwarten. Jedoch stellen diese neuen gTLDs eine konkrete Bedrohung für den Fortbestand zahlreicher Premium Domains wie sport.de oder auto.de dar.
Man stelle sich vor, man hat die Domain sport.de und erfährt von dem Vorhaben, dass eine neue gTLD .sport geplant ist. Soweit so gut, möchte man meinen – was hat das denn jetzt mit der etablierten sport.de zu tun? Diese Domain ist generisch, sicher und gut gegen Disputes zu verteidigen, oder etwa doch nicht? Die Denic hat dazu eine ganz eigene Rechtsansicht und geht entsprechend gegen generische Premium Domains vor. Konkret geht es um die RFC 1535, die besagt, dass es zu technischen Problemen bei der Verwaltung und Weiterleitung des „Internetverkehrs“ kommen kann, wenn eine Domain sowohl als SLD, als auch als TLD existiert (z.B.: sport.de und .sport). Aus diesem Grund geht die Denic gegen bereits bestehende .de Domains vor, wenn zu ihnen eine TLD existiert. Am Beispiel travel.de (new gTLD .travel) kann man sehen, dass in diesem Fall die Domain von der Denic mit einem Dispute belegt worden ist:
Domain: travel.de
Domain-Ace: travel.de
Nserver: nssp1.ncid.net
Nserver: nssp2.ncid.net
Nserver: nssp3.ncid.net
Status: connect
Dispute: running
Changed: 2006-11-13T11:22:30+01:00
Die Denic will verhindern, dass die Domain den Inhaber wechselt und so sicherstellen, dass die Domain frei wird und für die weitere Registrierung geblockt werden kann – siehe com.de:
„com.de“ is not a valid domain name
Die gleiche Situation kann und wird auftreten, wenn die neuen gTLDs eingeführt werden. Wird .sport eingeführt, dann wird auch sport.de gemäß RFC 1535 zu einem technischen Risiko und von der Denic mit einem Dispute belegt, mit der Folge, dass der Inhaber von sport.de diese Domain nicht mehr übertragen kann. Rechtsnachfolger, wie beispielsweise Erben oder eine neu gegründete GmbH können die Domain nicht mehr auf sich übertragen lassen. Die Domain ist überdies auch faktisch nicht mehr handelbar. Eine verfügungsrechtliche Übertragung der Domain auf den Käufer scheitert am Dispute. Im Falle des Todes des Domaininhabers ist es nur ein kleiner gedanklicher Schritt zur Kündigung der Domain durch die Denic, da der Domaininhaber ja nicht mehr existiert und eine Übertragung auf die Erben unmöglich ist. Premium Domains wie film.de (.film), auto.de (.auto), sport.de (.sport) sind somit auch in ihrem Bestand bedroht.
Konkret handelt es sich u.a. um folgende Premium Domains:
auto.de (.auto)
sport.de (.sport)
film.de (.film)
movie.de (.movie)
job.de (.job)
kids.de (.kids)
books.de (.books)
buy.de (.buy)
baby.de (.baby)
poker.de (.poker)
golf.de (.golf)
casino.de (.casino)
marke.de (.marke)
eco.de (.eco)
web.de (.web)
Diese Liste ist jedoch „nach oben“ offen, da noch nicht entschieden ist, welche neuen gTLDs eingeführt werden und weitere Anträge jederzeit möglich sind.
Die Denic rechtfertigt diese Disputes mit einem Verweis auf ihre AGB (DENIC-Domainrichtlinien und Domainbedingungen):
V.
Ungeachtet der TLD .de kann eine Domain nur bestehen aus Ziffern (0 bis 9), Bindestrichen, den lateinischen Buchstaben A bis Z und den weiteren Buchstaben, die in der Anlage aufgeführt sind. Sie muss wenigstens einen Buchstaben enthalten und darf mit einem Bindestrich weder beginnen noch enden sowie nicht an der dritten und vierten Stelle Bindestriche enthalten. Groß- und Kleinschreibung werden nicht unterschieden. Die Mindestlänge einer Domain beträgt drei, die Höchstlänge 63 Zeichen; sofern die Domain Buchstaben aus der Anlage enthält, ist für die Höchstlänge die gemäß dem Request for Comments 3490 in der sogenannten ACE-Form kodierte Fassung der Domain maßgebend. Unzulässig als Domain sind die Bezeichnungen von TLDs (wie z. B. .com, .net, .org und sämtliche länderbezogenen TLDs), Buchstabenkombinationen, die in deutschen Kfz-Kennzeichen zur Benennung des Zulassungsbezirks verwendet werden, sowie Zeichenfolgen, die sich ergeben, wenn man in derartigen Buchstabenkombinationen ä durch ae, ö durch oe und ü durch ue ersetzt.
§ 6 Domainübertragung
(1) Die Domain ist übertragbar, es sei denn sie ist mit einem Dispute-Eintrag (§ 2 Absatz 3) versehen oder aus der Bezeichnung einer Top Level Domain oder einer Buchstabenkombination gebildet, die in deutschen Kfz-Kennzeichen zur Benennung des Zulassungsbezirks verwendet wird oder die sich ergibt, wenn man in derartigen Buchstabenkombinationen ä durch ae, ö durch oe und ü durch ue ersetzt.
Dieses Vorgehen stellt einen erheblichen Eingriff in das Recht des Domaininhabers dar. Die Domain ist nicht mehr übertragbar und somit auch nicht mehr handelbar. Eine dementsprechende Verfügung des Domaininhabers ist unmöglich geworden. Schlimmer noch: Da der Domaininhaber von der Denic nicht über den Dispute informiert wird, ist er im Falle eines Verkaufs der Domain immer der Gefahr eines Schadensersatzanspruches wegen Unmöglichkeit ausgesetzt.
Diese Disputes durch die Denic stellen einen Eingriff in den Kernbereich des Rechts des Domaininhabers an der Domain dar. Zwar ist eine Domain „nur“ ein Bündel rechtlicher Ansprüche gegenüber der Vergabestelle (Denic), jedoch hat das BVerfG bereits 2004 (Beschluss vom 24.11.2004 – 1 BVR 1306/02 – ad-acta.de) entschieden, dass eine Domain eine eigentumsfähige Position i.S.d Art. 14 I (1) GG ist:
Dieses Nutzungsrecht stellt einen rechtlich geschützten Vermögenswert dar. Es ist dem Inhaber der Domain ebenso ausschließlich zugewiesen wie Eigentum an einer Sache. Die Berechtigung der DENIC e.G., den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, steht der Qualifizierung des vertraglichen Nutzungsanspruchs als verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum nicht entgegen (vgl. BVerfGE 89, 1 7 zum Besitzrecht des Mieters), sondern begrenzt lediglich den Umfang des Rechts.
Ein derartiger Eingriff in den Kernbereich des Nutzungsrechts an der Domain, der jegliche Verfügung des Domaininhabers unmöglich macht, ihm also das komplette Verfügungsrecht nimmt, kann meiner Meinung nach durch eine Regelung in den AGB nicht rechtlich wirksam vollzogen werden. Ich höre zwar schon jetzt den Chefsyndikus der Denic, Stefan Welzel, sinngemäß sagen: „Eine Domain ist übertragbar, weil wir Ihnen erlauben, die Domain zu übertragen. Ebenso können wir Ihnen dieses Recht jederzeit wieder nehmen.“ Jedoch ist diese Rechtsansicht nicht haltbar. Ich kann mir gut vorstellen, dass eine Klage gegen einen solchen Dispute Erfolg haben wird. Zuletzt hat diesbezüglich das LG Köln (Urteil vom 18.05.2009, Az. 81 O 220/08) entschieden, dass der Domaininhaber einer generischen Domain einen Dispute per Klage entfernen lassen kann:
Die Eintragung der Dispute-Vormerkung behindert den Kläger im Kern seiner gewerblichen Betätigung, denn er erzielt seine Einnahmen u.a. mit der Veräußerung von Domains;
Bis die Rechtslage entschieden worden ist, empfiehlt es sich die Premium Domains, für die eine entsprechende gTLD bereits in Planung ist, von einer natürlichen Person als Inhaber auf eine juristische Person (GmbH, AG) zu übertragen. Sollten alle Wege und Mittel gegen den Dispute scheitern, so kann die Domain dann schlussendlich noch im Rahmen des Verkaufs der GmbH (mit-)veräußert und somit auch für die Rechtsnachfolger gesichert werden.
Update:
Auf Rückfrage erklärt die Denic, dass es sich eigentlich nicht um einen Dispute-Eintrag handele, sondern um „eine technische Sicherung zur Umsetzung von § 6 Absatz 1 der DENIC-Domainbedingungen“. Egal wie die Denic es bezeichnet, das Ergebnis ist das Gleiche. Die Domains sind nicht mehr übertragbar und in ihrem Bestand bedroht.
Aktuelle Domainnews #6
25. Mai, 2009 von RA Christian Kerschbaum, Fachanwalt für IT-Recht · 1 Kommentar
Rechtliches rund um Domain-Auktionen
Oft kommt die Frage auf, wie verbindlich Beschreibungen des Verkäufers bei einer Domainauktion oder bei einem Domainverkauf sind. Um Fragen dazu besser erklären zu können, müssen wir erst einmal die rechtliche Natur einer Domain behandeln.
Was ist eine Domain?
Eine Domain ist grob gesagt ein Bündel von Ansprüchen gegenüber der Registry (bei .de gegenüber der Denic eG). Dieses Bündel beinhaltet u.a. den Anspruch auf dauerhafte Konnektierung der Domain, auf Eintragung als Inhaber der Domain und das Nutzungsrecht an der Domain. Der Verkäufer tritt diese Rechte an den Käufer ab.
Was ist eine Domainauktion wie sie beispielsweise bei Sedo angeboten wird?
Eine Domainauktion über eine Internetplattform wie Sedo oder eBay ist keine Auktion im klassischen Sinne, bei der man mit Zuschlag die Domain bekommt. eBay-Auktionen im Allgemeinen sind keine klassischen Auktionen. Einen Zuschlag wird man vergebens suchen. Es handelt sich vielmehr um einen sog. Kauf gegen Höchstgebot.
Bedeutet das, dass man den Kauf einer Domain nach dem Fernabsatzrecht widerrufen kann?
Prinzipiell ist das Fernabsatzrecht auf Auktionen wie bei eBay anwendbar, so dass man unter den weiteren Voraussetzungen (Unternehmer/Verbraucher) den Kauf des Markenpullis widerrufen kann. Bei Domains ist die Rechtslage anders. Domains sind keine „Waren“ in diesem Sinne, sondern Rechte. Ein Domainkauf ist ein Rechtskauf. Auf Rechte ist das Fernabsatzrecht jedoch nicht anwendbar, so dass ein Widerruf ausscheidet.
Kann der Verkäufer schreiben was er will, oder haben falsche Angaben z.B. bzgl. der Besucherzahl oder der Umsatzes der Domain rechtliche Konsequenzen?
Wie bei einem „normalen“ Sachkauf muss sich auch hier der Verkäufer an seinen Aussagen festhalten lassen. Auf den Rechtskauf sind die Regelungen zur Sachmängelhaftung entsprechend anwendbar. Danach haftet der Verkäufer bereits bei öffentlichen Äußerungen zu der Beschaffenheit oder bestimmten Eigenschaften der Sache auf deren Richtigkeit. Weicht demnach die verkaufte Sache von der vereinbarten Beschaffenheit oder den öffentlichen Aussagen des Verkäufers ab, so liegt ein Mangel vor. Das Gesetz sieht zunächst vor, den Verkäufer unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufzufordern. Dies ist natürlich überflüssig, wenn die Nacherfüllung aufgrund von Falschangaben zu den Besucherzahlen unmöglich ist. In diesem Fall kann der Käufer sofort nach seiner Wahl (den kleinen oder großen) Schadensersatz statt der Leistung, Aufwendungsersatz oder Rücktritt wählen. Auch eine Minderung des Kaufpreises ist möglich. Hier ist zu beachten, dass Schadensersatz und Rücktritt nebeneinander durchgeführt werden können, die Minderung jedoch einen Rücktritt ausschließt.
Ich habe per Telefon eine Domain ersteigert, die bei einer Veranstaltung (wie z.B. dem Domainvermarkterforum) versteigert worden ist, kann ich hier widerrufen?
Nein, denn unabhängig von der Problematik des Rechtskaufs handelt es sich hier um eine echte Versteigerung. Der Vertrag kommt hier mit Zuschlag zustande. Bei Fernabsatzverträgen, die in der Form von (echten) Versteigerungen geschlossen worden sind, besteht kein Widerrufsrecht. Eine echte Versteigerung erkennt man u.a. daran, dass sie von einem öffentlich bestellten und vereidigten Auktionator durchgeführt werden, der die Sache mit Zuschlag an den Auktionsteilnehmer bindet.
Sedo Domainmarktstudie 2009
Sedo hat vor kurzem seine Domainmarktstudie das erste Mal als Quartalsbericht heraus gebracht. Die Grundlage dieser Statistik sind die Verkaufszahlen von Sedo im ersten Quartal 2009.
Bei den gTLDs ist .com wieder mal unangefochtener König mit einem Anteil von 75% der Domainverkäufe. Es folgen .net mit 9% sowie .org und .info mit jeweils 7%. Der Durchschnittspreis von .com ist um knapp 14% gestiegen. Bei .net gab es einen Rückgang von -12%. Auch .org, biz und .info haben einen Rückgang zu verzeichnen. Beim Vergleich der Medianwerte konnte .com um 7,84% zulegen, während die anderen gTLDs Rückgänge verzeichnen mussten (am stärksten .biz mit -16,67%).
Bei den ccTLDs ist .de nach wie vor Spitzenreiter mit einem Anteil von 60% der verkauften Domains. Es folgen .co.uk mit 13%, .eu mit 9% (Anm. d. Autors: Zählt .eu wirklich zu den ccTLDs?!), .es mit 7%, .nl und .fr mit jeweils 4%, .cn mit 2% und .it als Schlusslicht mit 1%. Bei den Durchschnittspreisen konnte lediglich .eu um 3% zulegen. Der Rest verzeichnete durch die Bank Verluste, angefangen bei .co.uk mit -50%, .at mit -48%, .de mit -23%, .es ,it -16% bis hin zu .fr mit -7%. Vergleicht man die Medianwerte, dann liegt auch hier .eu mit 23,2% vorne. .de konnte hier zumindest einen Zuwachs von 3,45% verzeichnen. .co.uk verliert auch hier kräftig mit -42,1%.
Die Top .de Verkäufe im 1. Quartal 2009:
flatrate.de 160.000 Euro
gartenmö(oe)bel.de 100.000 Euro
action.de 24.445 Euro
lol.de 17.000 Euro
porno24.de 17.000 Euro
tech.de 15.000 Euro
badewanne.de 12.500 Euro
billigemarken.de 12.166 Euro
wein-kontor.de 11.400 Euro
holzspielzeug.de 11.000 Euro
Die Top Verkaufskategorien:
1. Business
2. Abkürzungen/Zahlen
3. Medien
4. Reise und Freizeit
5. Shopping
6. Sport
7. Geld und Finanzen
8. Technologie
9. Gesellschaft
10. Casino und Glücksspiel
Interessant zu sehen ist noch, dass Domainauktionen mit 33% nicht weit hinter dem Verkaufstyp „Gebot-Gegengebot“ mit 49% stehen. Verkäufe via Festpreis liegen immer noch sehr niedrig bei 4%.
Die Finanzkrise lässt auch den Domainmarkt nicht unbefleckt, so dass das 4. Quartal 2008 einen deutlichen Rückgang auf 8754 Domainverkäufe verzeichnet (normalerweise ist das 4. Quartal das stärkste Quartal). Aber die Domainbranche meldet sich bereits im 1. Quartal 2009 mit einem Zuwachs von 6,5% zurück.
Schäuble sperrt Satire Webseite
Wie gelassen die Bundesregierung mit Webseitensperrungen umgeht kann man an folgendem Beispiel sehen. Wie Heise.de berichtet hat das Bundesministerium des Inneren (BMI) eine Satirewebseite sperren lassen. Der Hoster Domainfactory GmbH führte die Sperrung auf die reine Anfrage hin durch, vorauseilender Gehorsam sozusagen. Die Seite wurde mittlerweile dadurch „entschärft“ dass man den Bundesadler verfremdet hat. Auf der Satireseite heißt es unter anderem:
Die Seite, die Sie aufrufen wollen, ist gesperrt.
Mögliche Sperrgründe:
Die Seite enthält Witze (sogenannte Satire), die wir nicht verstehen
Sehr treffend wie ich finde. Man kann sich schon mal ausmalen, was alles gesperrt werden wird, wenn die Internetzensur kommt.
200.000 .tel Domains registriert
Wie Telnic Limited meldet, wurden in den ersten beiden Monaten seit der allgemeinen Freigabe mehr als 200.000 Domains registriert. Neuer Trend oder Luftblase? Was meint Ihr?
Gute Idee – schlechte Domain
Ein neuer Finanzvergleichsdienst ist vor kurzem gestartet, der neben den klassischen Vergleichen auch die User beurteilen lässt, ob ein Finanzprodukt gut oder schlecht ist. Prinzipiell eine gute Idee, jedoch lässt die Domain des Projektes fimf.de doch noch sehr zu wünschen übrig. Bei einem Interview auf Internetworld.de sagte der Geschäftsführer von fimf.de, dass der Name „fimf“ an die Zahl „fünf“ angelehnt ist. Die Domain fünf.de löst nicht auf und unter fuenf.de ist ein Restaurant zu finden. Ich bin mir sicher, die „web 2.0 Gründer“ von fimf.de haben nicht mal den Versuch gestartet, die genannten Domains anzukaufen. Wie so oft wird hier eine gute Idee mit einer schlechten Domain verbrannt. Was meint Ihr?
Umsatzeinbruch beim SEM – Domainparking vor dem aus?
Wie TheDomains.com berichtet ist nach einem HitWise Report die bezahlte Suche (SEM) in den letzten Wochen um etwa 26% eingebrochen. Dies steht im Widerspruch zu Google‘s letztem Quartalsbericht der einen Anstieg von SEM im Vergleich zum Vorjahr von 17% und im Vergleich zum letzten Quartal 2008 von 3% ausweist. Allerdings wurden laut HitWise auch die letzten Wochen beurteilt, was der Google-Bericht nicht macht. Die Zahlen sind auf Nordamerika bezogen und somit nicht 1:1 auf Europa oder Deutschland übertragbar. Ob somit ein weiterer Einbruch bei den Domainparking-Einnahmen stattfinden wird bleibt abzuwarten.
10.000 Vorbestellungen pro Tag bei den „neuen gTLDs“
Wie TheDomains.com meldet verzeichnet Pool nach eigener Aussage mehr als 10.000 Vorbestellungen für die sog. „neuen gTLDs“ pro Tag. Die Vorbestellungen dieser noch nicht existierenden Domains erzeugen allerdings auch keine Kosten. Man kann über Pool gTLDs wie etwa .vin, .radio, .sucks, .futbol oder .football vorbestellen. Hype oder Fakt? Was meint Ihr?
Aktuelle Domainertreffen
Der 5. Domainers.fm Stammtisch findet am 29. Mai 2009 um 17:00 Uhr in Frankfurt am Main in der O’Reilly’s Bar statt. Nähere Informationen können HIER gefunden werden.
Sind neue gTLDs sinnvoll? – Ist clownpenis.fart die Zukunft?
10. März, 2009 von RA Christian Kerschbaum, Fachanwalt für IT-Recht · Kommentare deaktiviert für Sind neue gTLDs sinnvoll? – Ist clownpenis.fart die Zukunft?
Gestern hatte ich im Zuge der Einführung der gTLD .eco kurz über den Sinn oder Unsinn von neuen gTLDs gesprochen. Heute will ich dieses Thema etwas vertiefen.
Tim Schumacher von Sedo hatte während einer Diskussion auf der Domainpulse („Einführung neuer Top Level Domains – Was kommt auf uns zu?“) ein Video als Untermauerung seiner These angeführt, dass es keine neuen Alternativen zu den bereits erfolgreich bestehenden TLDs geben wird. Das Video ist auf Englisch und hat eine fiktive Investmentfirma zum Gegenstand, die es verschlafen hat, eine passende Domain für sich zu registrieren. Schlussendlich muss man sich mit einer letztklassigen Domain abfinden und damit in einem teuer produzierten Fernsehspot (=das gegenständliche Video) werben. Die im Video gezeigte Domain ist:
clownpenis.fart
Das ist natürlich eine bewußte Übertreibung, die bei dem Rest der Diskussionsrunde zu einigen hochgezogenen Augenbrauen geführt hatte, meiner Meinung aber in der Sache absolut richtig ist. Christian Mülller von Strato meinte zu Anfang der Diskussion, dass es dem Enduser total egal ist, welche Endung er registriert, Hauptsache die SLD stimmt. Das ist, mit Verlaub, kompletter Unsinn und genau das stupide Mantra werbewirksame Versprechen, dass uns die Registrare ständig glauben machen wollen.
Meiner Ansicht nach wird die überwiegende Masse der neuen gTLDs sang- und klanglos wieder von der Bildfläche verschwinden. Vielleicht schafft es die eine oder andere gTLD eine gewisse Bekanntheit zu erlangen, aber das wars dann auch.
Sollte man denn als Domaininvestor nun in diese gTLDs investieren? Nein, ich denke es ist sinnvoller eine zweit- oder drittklassige Domain unter den „großen“ TLDs zu kaufen, als eine erstklassige Domain unter den neuen gTLDs zu registrieren. Zumal es ja oft nicht mit dem Registrieren im Landrush getan ist. Viele Registries (siehe .mobi und .asia) blocken die Top-Domains zunächst im Vorfeld und versteigern sie dann an den Höchstbietenden. So kann es hier richtig teuer werden, wenn man sich verspekuliert, und die neue TLD in ein paar Wochen Monaten Jahren wirtschaftlich immer noch völlig unbedeutend ist.
Green-Domains – kann .eco die Erderwärmung stoppen?
8. März, 2009 von RA Christian Kerschbaum, Fachanwalt für IT-Recht · 1 Kommentar
Green-IT ist ja gerade auf der CeBIT in aller Munde. Kommen jetzt auch die grünen Domains?
Im Zuge der Einführung neuer gTLDs formiert sich eine Initiative zur Einführung der GenericTopLevelDomain .eco, mit dem Ziel den Umweltschutz zu finanzieren. Daher soll der Erlös der Registrierungsgebühren verschiedenen wissenschaftlichen Umweltprojekten zugute kommen. DotEco wurde Ende 2008 gegründet und plant Ende 2009 den Antrag für die neue gTLD .eco bei der ICANN einzureichen. Das Vorhaben wird von dem ehemaligen US-Vizepräsidenten Al Gore unterstützt.
Obwohl ich die Einführungen neuer TLDs wie .himmel, .ruhrpott oder .leberwurst unsinnig finde kritisch betrachte, ist DotEco mal eine spannende Sache. Ich für meinen Teil halte Spenden zwar für sinnvoller, aber ein wenig mehr „grün“ im Domainbusiness kann nicht schaden.
ICANN hatte im Sommer 2008 in Paris beschlossen, neue generische Top Level Domains zuzulassen. Somit steht jedem, das nötige Kleingeld vorausgesetzt, die Einführung seiner Lieblings-gTLD offen. Alleine die Anfangsgebühren, die vollständig einbezahlt werden müssen, damit die ICANN den Antrag überhaupt prüft, belaufen sich auf USD 185.000,00. Diese Gebühr ist unabhängig vom Erfolg des Antrags zu entrichten. Nur in Ausnahmefällen, wie der Rücknahme des Antrages am Anfang des Prüfverfahrens, sollen Teile dieser Gebühr zurückerstattet werden können. Diese Gebühr dient dazu, den Einführungsprozeß der neuen gTLDs zu finanzieren.
Interessanterweise wurde auf der diesjährigen Domainpulse in Dresden die Frage in den Raum geworfen, wer die neuen gTLDs sinnvoll, gleichgültig oder sinnlos findet. Dabei haben sich hauptsächlich die anwesenden Registrare für die Einführung der neuen gTLDs ausgesprochen. Ist ja auch logisch, egal wie schlecht eine neue TLD auch immer sein mag, es finden sich immer wieder unwissende Neulinge mit zu viel Geld Investoren, die ihr Geld in die neuen TLDs stecken (siehe .mobi, .asia, etc.). Dabei stirbt die Hoffnung übernacht Millionär zu werden eine gute Geldanlage gefunden zu haben zuletzt. Die Registrare machen dabei ihren Umsatz durch die Registrierungsgebühren ohne großes Risiko so oder so, egal ob sich die neuen TLDs durchsetzen oder nicht.